Keine Verfahrenskostenstundung für Schuldner, der im Eröffnungsverfahren Gläubiger befriedigt

Keine Verfahrenskostenstundung für Schuldner, der im Eröffnungsverfahren Gläubiger befriedigt
25.09.2013235 Mal gelesen
Es ist nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg offenkundig wirtschaftlich unvernünftig, wenn ein Schuldner ohne zwingenden Grund während des Insolvenzeröffnungsverfahrens Zahlungen in nennenswerter Höhe an einzelne Gläubiger leistete, obwohl er weiß, dass er zahlungsunfähig ist.

Die Schuldnerin ist geschieden und hat keine Kinder. Sie ist seit 1991 als Verkäuferin tätig und erzielt ein monatliches Arbeitseinkommen von 1.200,00 EUR netto. Sie hatte im Sommer 2006 fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von etwa 25.300,00 EUR. Zusätzlich hatte sie Verbindlichkeiten gegenüber ihren Eltern und ihrer Schwester in Höhe von 2.500 EUR. Zwischen dem 7. Juli und dem 6. August 2006 führte sie mit Unterstützung ihres Rechtsanwalts erfolglos den außergerichtlichen Einigungsversuch durch.

Am 23. August 2006 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis waren die Eltern und die Schwester als Gläubiger nicht aufgeführt. Ferner fehlten Angaben über einen damals bereits bestehenden Anspruch gegen die C-Lebensversicherung AG auf Zahlung einer Entschädigung wegen des Motorradunfalls der Schuldnerin vom Oktober 2005. Drei Monate nach Antragstellung, im November 2006, überwies die Versicherungsgesellschaft einen Betrag von 2.500,00 EUR an die Schuldnerin.

Diese verwendete das Geld im Dezember 2006 zur Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber ihren Eltern und ihrer Schwester.

Die Insolvenzsachverständige kommt in ihrem Gutachten zum Ergebnis, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist und in absehbarer Zeit nicht über kostendeckendes pfändbares Vermögen verfügen wird. Die Zahlung der Unfallversicherung in Höhe von 2.500,00 EUR hat die Sachverständige anhand der Kontoauszüge der Schuldnerin festgestellt.

Die Schuldnerin rechtfertigt die Verwendung des Geldes damit, dass die Schulden gegenüber ihren Angehörigen für sie die wichtigsten gewesen seien und ihre Angehörigen darauf Wert gelegt hätten, das Geld so schnell wie möglich zurückzubekommen.

  

Das Gericht versagte der Schuldnerin die Verfahrenskostenstundung und vertagte die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung.

Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist unbegründet. Zwar wird das frei verfügbare Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich nicht ausreichen, um die Kosten des beantragten Insolvenzverfahrens zu decken, doch ist die Stundung aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt.

Nach der Insolvenzordnung ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag zweifelsfrei und ohne umfangreiche Prüfungen festzustellen ist, dass ein Versagungsgrund hinsichtlich der Restschuldbefreiung gegeben ist.

Dies ist hier der Fall. Es besteht zweifelsfrei ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung fest.

Nach der Insolvenzordnung sei die Restschuldbefreiung unter anderem auch dann zu versagen, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat.

Die Schuldnerin hat durch die Zahlung der 2.500,00 EUR an ihre Eltern und ihre Schwester im Dezember 2006 nennenswertes Vermögen verschwendet.

Eine Verschwendung von Vermögen liegt vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von Vermögenswerten grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstößt, insbesondere wenn er Ausgaben tätigt, die angesichts seinerEinkommens- und Vermögensverhältnisse offenkundig und greifbar unangemessen sind oder nicht in einem sinnvollen Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen.

Das Verhalten der Schuldnerin im vorliegenden Fall erfüllt die Merkmale der Verschwendung. Es war offenkundig wirtschaftlich unvernünftig, wenn die Schuldnerin ohne zwingenden Grund nach Beantragung eines Insolvenzverfahrens noch Zahlungen in nennenswerter Höhe an einzelne Gläubiger leistete, obwohl sie wusste, dass sie ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen insgesamt nicht mehr erfüllen konnte.

Dadurch hat sie zudem ihre übrigen Gläubiger benachteiligt.

Sollte die Schuldnerin bei ihrer Handlungsweise auf den Rat ihres Schuldnerberaters vertraut haben, so muss sie sich das grobe Verschulden dieser Person zurechnen lassen; gleiches gilt, wenn sie einen sonstigen Rechtsberater herangezogen haben sollte.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 16.04.2007; 62 IK 391/06)

 

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