Antragsteller auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf nicht auf Ratenzahlung hinsichtlich der Verfahrenskosten verwiesen werden

Antragsteller auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf nicht auf Ratenzahlung hinsichtlich der Verfahrenskosten verwiesen werden
06.09.2013345 Mal gelesen
Eine Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren kann dem Schuldner nach Ansicht des Landgerichts Krefeld nur dann versagt werden, wenn es dem Schuldner möglich ist, die Verfahrenskosten in einer Einmalzahlung aufzubringen.

Der Antragsteller hat am 16. Januar 2002 vor dem Amtsgericht Krefeld die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Zudem hat er Anträge auf Restschuldbefreiung und auf Bewilligung der Verfahrenskostenstundung gestellt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Am 25. Januar 2002 hat das Amtsgericht dem Schuldner für das Schuldenbereinigungsverfahren und das Eröffnungsverfahren die Verfahrenskosten gestundet.

Hiergegen wendet sich eine Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Bei einem Verfahrenskostenvorschuss von 1.000,- Euro würde dieser in drei Monaten gezahlt sein, daher sei der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage die Kosten des Verfahrens aufzubringen.

 

Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.

Nach der Insolvenzordnung seien demjenigen Schuldner, der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichend wird, um diese Kosten zu decken.

Ähnlich den Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt die StundungBedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg voraus. Da kein Versagungsgrund vorliege, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Restschuldbefreiung kommt. Eine Erfolgsaussicht des Antrages auf Restschuldbefreiung sei daher zu bejahen.

Bedürftigkeit bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen werde, um die Kosten zu decken. Eine Stundung könne dabei aber nur dann versagt werden, wenn es dem Schuldner möglich ist, die Verfahrenskosten in einer Einmalzahlung aufzubringen. Wäre es ihm nur möglich, die Verfahrenskosten in monatlichen Raten zu tragen, müsse eine Stundung gewährt werden.

Im Ergebnis könne dahinstehen, ob der Schuldner aufgrund seiner dargelegten finanziellen Situation noch nicht einmal in der Lage wäre, Raten aufzubringen, da er grundsätzlich nicht auf eine Ratenzahlung verwiesen werden darf.

Die vom Amtsgericht gewährte Stundung ist somit zu Recht erfolgt.

(Quelle: Landgericht Krefeld, Beschluss vom 19.04.2002; 6 T 75/02

Vorinstanz: Amtsgericht Krefeld Beschluss vom 25.01.2002; 90c IK 6/02)

  

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