Nur gewichtige Gründe können die Entlassung eines Insolvenzverwalters rechtfertigen

Nur gewichtige Gründe können die Entlassung eines Insolvenzverwalters rechtfertigen
06.09.2013553 Mal gelesen
Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzungen setzt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind.

Am 12. Mai 1999 wurde in einem Insolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bestellt. Am 23. Mai 2002 setzte das Insolvenzgericht gegen ihn ein Zwangsgeld von 1.000 € fest, um ihn zur Abgabe einer mehrfach angemahnten Ein- und Ausgabenrechnung anzuhalten. Dieser Beschluss wurde aufgehoben, weil der Insolvenzverwalter den Bericht binnen der Beschwerdefrist noch einreichte.

Nachdem ihm das Insolvenzgericht unter dem 26. Juni 2002 angedroht hatte, ihn wegen unangemessen verzögerter Erfüllung der Berichtspflicht aus dem Amt zu entlassen, erstattete er am 15. August 2002 seinen Schlussbericht. Das Insolvenzgericht bat ihn mit Schreiben vom 19. August 2002 um Beseitigung verschiedener, einem ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens entgegenstehender Hindernisse. Unter anderem bemerkte es, auf das Stammkapital von 50.000 DM seien 2.000 DM nicht erbracht worden; Er möge mitteilen, inwieweit er sich um die Beitreibung bemüht habe. Die sich anschließende Korrespondenz verlief nicht zur Zufriedenheit des Insolvenzgerichts. Mit Beschluss vom 6. Januar 2003 bestellte es einen Sonderinsolvenzverwalter. Am 29. Juli 2003 erstattete dieser seinen Bericht. Er kam zu dem Ergebnis, auf das Stammkapital der Schuldnerin seien mindestens 2.000 DM nicht einbezahlt worden. Darauf gerichtete Ansprüche wie auch anderweitig in Betracht kommende Anfechtungsansprüche seien nicht geltend gemacht worden und inzwischen teilweise verjährt.

Am 19. August 2004 hat das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus seinem Amt entlassen und zugleich den Sonderinsolvenzverwalter zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.

Die sofortige Beschwerde des entlassenen Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. November 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der entlassene Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.

 

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen auf und wies die Sache an das Landgericht Leipzig zurück.

Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um einen wichtigen Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt des Insolvenzverwalters anzunehmen. Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter nur aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen.

Im Grundsatz sei für die Entlassung des Insolvenzverwalters zu fordern, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.

Ein Insolvenzverwalter sei zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen die Belange der Gläubigerschaft und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes sei durch die Verfassung geschützt. Eingriffe seien nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reiche niemals für die Entlassung des ersteren aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Hat die Störung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese feststehen. Andernfalls würde ein bloßer Verdacht schon deshalb zur Entlassung ausreichen, weil das Insolvenzgericht ihn teilt. Das wäre ein Verstoß gegen die von der Verfassung geschützten Berufsfreiheit.

Im Übrigen sei nicht jede Pflichtverletzung ein Grund für die Entlassung. Diese setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen.

Die bisher getroffenen Feststellungen erfüllen die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalles nicht.

Die Sache wurde an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen, damit dieses weitere Prüfungen vornehmen könne, on die Entlassung des Insolvenzverwalters nun gerechtfertigt sei oder nicht.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2005; IX ZB 308/04

Vorinstanz: Landgericht Leipzig, Beschluss vom 26.11.2004; 12 T 5422/04

Amtsgericht Leipzig, Beschluss vom 19.08.2004; 92 IN 449/04 )

 

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