Insolvenzverwalter zweier Schuldner kann Einberufung einer Gläubigerversammlung torpedieren

Insolvenzverwalter zweier Schuldner kann Einberufung einer Gläubigerversammlung torpedieren
05.09.2013279 Mal gelesen
Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist die verfahrensrechtliche Geltendmachung des materiellen Anspruchs des Gläubigers im Insolvenzverfahren. Für eine derartige verfahrensrechtliche Erklärung gilt nach Ansicht des Landgerichts Essen nicht das Verbot des Selbstkontrahierens.

Die Schuldnerin war als Einkaufsgesellschaft für die I-GmbH tätig. Über das Vermögen der I-GmbH ist ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. Beide Insolvenzen werden vom selben Insolvenzverwalter begleitet.

Im Verfahren über das Vermögen unserer Schuldnerin meldete eine Bank eine Forderung in Höhe 28.196.510,00 Euro an, deren Berechtigung vom Insolvenzverwalter bezweifelt wird.

Die Bank betreibt die Entlassung des Insolvenzverwalters und beantragt zu diesem Zweck die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Die Bank hatte davor mehr als 2/5 der angemeldeten Forderungen und hätte so die Einberufung der Gläubigerversammlung zwecks Abwahl des Insolvenzverwalters erzwingen können.

Doch der Insolvenzverwalter kam der Bank zuvor und meldete in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der I-GmbH schnell mal eben eine Forderung in Höhe von 42.656.245,60 Euro zur Tabelle an, deren Berechtigung die Bank bezweifelt.

Die Bank meint, die Stimmen des Insolvenzverwalters über das Vermögen der I-GmbH dürften bei der Frage, ob das für die Einberufung einer Gläubigerversammlung erforderliche Quorum erreicht sei, nicht mitzählen, da dieser mit dem Insolvenzverwalter, dessen Abwahl auf der Gläubigerversammlung erreicht werden soll, personenidentisch ist.

Das Insolvenzgericht wies durch Beschluss vom 10. August 2009 den Antrag der Bank auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass insgesamt Forderungen zur Tabelle in Höhe von 103.313.042,18 Euro angemeldet seien. Insoweit sei nämlich auch die vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der I-GmbH angemeldete Forderung zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht half der von der Bank eingelegten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28. August 2009 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.

 

Auch das Landgericht meint, dass die Gläubigerversammlung nicht einzuberufen sei.

Nach der Insolvenzordnung sei eine Gläubigerversammlung einzuberufen, wenn dies von einem oder bis zu vier absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern beantragt wird, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach Schätzung des Gerichts 2/5 der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nichtnachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt.

Das Amtsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass zur Tabelle insgesamt ein Betrag von 103.313.042,18 Euro angemeldet worden sei.

Soweit die Bank mit ihrer sofortigen Beschwerde geltend macht, dass die angemeldete Forderung in Höhe von 42.656.245,60 Euro, die der Insolvenzverwalter über das Vermögen der I-GmbH im vorliegenden Verfahren angemeldet hat, nicht zu berücksichtigen sei, konnte das Gericht dem nicht folgen.

Nach Ansicht des Gerichts sei diese Forderung bei der Schätzung der Werte aller Absonderungsrechte und Forderungen mit einzubeziehen. Die Argumentation der Bank, dass diese Forderungsanmeldung im Hinblick auf das Verbot des Selbstkontrahierens bei der Berechnung des Wertes aller Absonderungsrechte und der Forderungsbeträge nicht berücksichtigt werden dürfe, überzeuge das Gericht nicht.

Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist die Geltendmachung des materiellen Anspruchs des Gläubigers im Insolvenzverfahren. Für eine derartige verfahrensrechtliche Erklärung, sei die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, die In-sich-Geschäfte verbietet, nicht anwendbar. Durch die Anmeldung gebe der Gläubiger ja nur kund, dass er sich mit einer bestimmten Forderung am Insolvenzverfahren beteiligen will. Eine Entscheidung über die Berechtigung der Forderung ist mit der Anmeldung nicht verbunden.

Der Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung bleib somit abgelehnt.

(Quelle: Landgericht Essen, Beschluss vom 28.09.2010; 7 T 470/09)

  

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