Der Insolvenzverwalter darf einem Arzt nicht das nehmen, was er zum praktizieren benötigt

Der Insolvenzverwalter darf einem Arzt nicht das nehmen, was er zum praktizieren benötigt
04.09.2013331 Mal gelesen
Dem Schuldner bleibt es in einem Insolvenzverfahren unbenommen, selbst zu entscheiden, wie er seine Arbeitskraft einsetzen will. Deshalb gehört nach Ansicht des Amtsgerichts Köln die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse. Daher müssen ihm solche Gegenstände belassen werden, die er

benötigt, um seine Arbeitsleistung zu realisieren.

Der Schuldner betreibt als niedergelassener Arzt eine internistische Praxis. Diese ist mit verschiedenen Einrichtungsgegenständen und medizinischen Geräten ausgestattet. Ferner befinden sich in den Praxisräumen Krankenunterlagen. Am 1. Juli 2002 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet.

In der Gläubigerversammlung vom 29. Januar 2003 wurde der Beschluss gefasst, dass die Praxis bis zum 31.3.2003 fortgeführt werden soll, wenn die Masseunzulänglichkeit bis zum 7. Februar 2003 beseitigt werden sollte.

Anderenfalls sei die Praxis am 8. Februar 2003 zu schließen.

Am 28. März 2003 ließ sich der Insolvenzverwalter im Wege der Zwangsvollstreckung in den Besitz der Praxisräume einweisen. Er verwehrt dem Schuldner seit diesem Zeitpunkt den Zutritt zu den Praxisräumen.

Der Arzt möchte gerne weiter praktizieren und legt wegen der Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung ein.

 

Das Amtsgericht gab dem Schuldner Recht.

Die Erinnerung des Arztes ist zulässig.

Der Antrag des Schuldners sei dahin auszulegen, dass er wieder in den Besitz der Einrichtungsgegenstände der Praxis gesetzt werden möchte. Die Erinnerung ist statthaft, weil der Schuldner die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den beauftragten Gerichtsvollzieher rügt. Der Schuldner macht geltend, dass der Insolvenzverwalter auf Grund der Räumungsvollstreckung unpfändbare Gegenstände in Besitz genommen habe.

Ein Rechtsschutzinteresse für die Erinnerung liege vor. Denn die Vollstreckungsmaßnahme ist noch nicht beendet. Soweit der Insolvenzverwalter einwendet, die Räumungsvollstreckung sei mit seiner Besitzeinweisung bereits abgeschlossen, trifft dies nicht zu. Denn er lasse unberücksichtigt, dass die Besitzeinweisung offensichtlich auch dazu dienen soll, die Verwertung der Massegegenstände vorzubereiten.

 

Die Erinnerung sei auch überwiegend begründet.

Der Gerichtsvollzieher war nicht befugt, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Insolvenzverwalter in den Besitz einzuweisen, weil diese Gegenstände unpfändbar und nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst sind. Zwar fällt die Praxis des Arztes bei dessen Insolvenz über den reinen Sachwert hinaus als Ganzes in die Masse, das Gesetz begrenze indes die Beschlagsfähigkeit in der Weise, dass unpfändbare Gegenstände nicht massezugehörig sind.

Nach dem Gesetz sind bei Personen, die aus ihrer körperlichen und geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände der Pfändung nicht unterworfen. Der Schutzbereich der Vorschrift umfasst auch Personen in selbständiger Stellung. Hierzu zählen auch Ärzte.

Aus dem Umstand, dass die Gläubigerversammlung am 29. Januar 2003 beschlossen habe, die Praxis des Schuldners stillzulegen, sei nicht herzuleiten, dass das gesetzliche Pfändungsverbot nicht anwendbar sei und der Schuldner die Befugnis verliere, weiter selbständig neben dem Insolvenzverfahren zu arbeiten. Dem Schuldner bleibt es auch in einem Insolvenzverfahren unbenommen, selbst zu entscheiden, wie er seine Arbeitskraft einsetzen will, denn die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse. Dementsprechend müssen dem Schuldner solche Gegenstände belassen werden, die er benötigt, um seine Arbeitsleistung zu realisieren.

Hinzu komme, dass gegen einen Insolvenzbeschlag der Praxisgegenstände, deren Herausgabe der Schuldner begehrt, dessen persönlichen Voraussetzungen und die Arbeitsmarktlage sprechen. Der Schuldner ist 60 Jahre alt. Es spricht vieles dafür, dass er angesichts seines Alters nur noch geringe Chancen hat, eine Anstellung als Arzt in einem Krankenhaus oder in einer anderen Arztpraxis zu finden.

Nach alledem sind dem Schuldner Praxis und Gerätschaften wieder herauszugeben, damit er weiter praktizieren kann.

(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 15.04.2003; 17 IN 25/02)

 

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