Insolvenzmasse zahlt nicht die Einkommensteuerschulden eines insolventen Arztes

Insolvenzmasse zahlt nicht die Einkommensteuerschulden eines insolventen Arztes
04.09.2013302 Mal gelesen
Erzielt ein Arzt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, aus seiner Tätigkeit als Arzt, die er ohne Absprache mit dem Insolvenzverwalter weiter ausübt, Einnahmen, so ist dessen Einkommensteuerschuld nach Ansicht des Finanzgerichts Köln insoweit keine Masseverbindlichkeit.

Am 1. Juli 2002 wurde über das Vermögen eines Arztes auf dessen eigenen Antrag hin das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Insolvenzeröffnung führte der Arzt zunächst den Praxisbetrieb im Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter fort. Weil die Insolvenzgläubiger und auch der Insolvenzverwalter vermuteten, dass der Arzt laufende Einnahmen aus Privathonoraren seiner Patienten verschwieg, beschloss die Gläubigerversammlung am 29. Januar 2003, den Praxisbetrieb zu schließen, falls nicht bis zum 7. Februar 2003 die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter ausgeglichen werde. Da dies nicht erfolgte, wurde der Beschluss vom Insolvenzverwalter ab dem 8. Februar 2003 umgesetzt.

Der Arzt erwirkte jedoch beim Insolvenzgericht am 15. April 2003 ein Pfändungsverbot hinsichtlich der in den Praxisräumen befindlichen Gegenstände. Im Beschluss ist ausgeführt, dass es dem Schuldner auch in einem Insolvenzverfahren unbenommen bleibe, selbst zu entscheiden, wie er seine Arbeitskraft einsetzen wolle, da diese nicht zur Insolvenzmasse gehöre.

In der Folgezeit führte der Arzt den Praxisbetrieb fort, rechnete mit den privat krankenversicherten Patienten direkt ab und vereinnahmte gegen den Widerstand des Insolvenzverwalters weiterhin die Honorare, ohne ihm deren Höhe mitzuteilen. Hinsichtlich der gesetzlich krankenversicherten Patienten rechnete der Beigeladene mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Diese zahlte die Arzthonorare aber nicht an den Beigeladenen, sondern an den Insolvenzverwalter, der die Beträge für die Insolvenzmasse auf dem Insolvenzanderkonto vereinnahmte.

Das Finanzamt meint indes, dass die gesamte Einkommensteuerschuld aus der Tätigkeit des Arztes eine Masseverbindlichkeit sei und erlies einen entsprechenden Bescheid.

Nach zurückgewiesenem Einspruch erhob unser Insolvenzverwalter Klage vor dem Finanzgericht.

 

Das Finanzgericht entschied, dass die Praxiseinnahmen, soweit sie nicht der Masse zugeflossen sind, auch nicht der Einkommensteuer unterlägen. Insoweit liege nämlich eine Einkommensteuerschuld des insolventen Arztes vor.

Masseverbindlichkeiten seien solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Die auf den vom insolventen Arzt ab dem 8. Februar 2007 erzielten Gewinnen beruhende Einkommensteuer ist weder durch Handlungen Insolvenzverwalters begründet worden noch in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse.

Die Voraussetzungen einer durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründete Masseverbindlichkeit liegen nicht vor, weil der Insolvenzverwalter dem Schuldner die Fortführung der Praxis ab dem 8. Februar 2007 mit allem Nachdruck verweigert hatte. Er hat versucht, mit Zustimmung des Gläubigerausschusses die Praxis des Arztes und damit dessen ärztliche Tätigkeit einzustellen. Der Arzt hat sich daran allerdings nicht gehalten, so dass die auf seiner Tätigkeit beruhende Einkommensteuer von ihm und nicht vom Insolvenzverwalter begründet worden ist.

(Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.01.2011; 7 K 3529/07)

 

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