Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist nicht anfechtbar

Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist nicht anfechtbar
04.09.2013185 Mal gelesen
Der einzelne Insolvenzgläubiger kann zwar die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters anregen. Nach Ansicht des Landgerichts Essen ist er jedoch selbst dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen wolle

Das Amtsgericht Essen eröffnete durch Beschluss vom 1. März 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma I-GmbH. Verschiedene Gläubiger sind jeweils Eigentümer von Geschäftshäuser, die die Schuldnerin zur Durchführung ihres Geschäftsbetriebes, den Betrieb von Kaufhäusern, angemietet hatte.

Nach der Darstellung des Insolvenzverwalters sind die überhöhten Mieten, die die Schuldnerin an diese Gläubiger zahlen musste, ein Grund für deren Insolvenz. Gemäß dessen Angaben haben diese Gläubiger insgesamt Forderungen in Höhe von 35.751.607,16 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet.

Angeregt durch die Kritik des Insolvenzverwalters beantragte der Verfahrensbevollmächtigte dieser Gläubiger die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Nach der Niederschrift über den Berichtstermin vom 20. Mai 2009 fand eine Abstimmung über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nicht statt. Der Verfahrensbevollmächtigte dieser Gläubiger wiederholte jedoch in der Versammlung den Antrag auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters.

Das Insolvenzgericht wies durch den Richter diesen Antrag zurück.

Die Gläubiger legten gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein.

Das Amtsgericht - Richter - half der Beschwerde unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit Beschluss vom14. August 2009 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht vor.

Dieses wies die sofortige Beschwerde als unzulässig zurück.

Nach der Insolvenzordnung unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichtes nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Soweit das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt hat, sieht die Insolvenzordnung gegen eine solche Entscheidung keine sofortige Beschwerde vor.

Der Fall der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sei gesetzlich nicht geregelt. Der einzelne Insolvenzgläubiger könne zwar die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters anregen. Der einzelne Insolvenzgläubiger sei jedoch selbst dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen wolle.

Die Gläubiger sollen über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters mehrheitlich zu entscheiden. Gelinge es dem Gläubiger oder den Gläubigern nicht, die Mehrheit der Stimmen in der Gläubigerversammlung für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu erlangen, so kann ein Einzelgläubiger nicht über ein Eingreifen des Insolvenzgerichtes sein Ziel erreichen.

(Quelle: Landgericht Essen, Beschluss vom 16.11.2009; 7 T 444/09

Vorinstanz: Amtsgericht Essen, Beschluss vom 01.03.2009)

  

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