Nachrangige Gläubiger können nur bedingt die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters beantragen

Nachrangige Gläubiger können nur bedingt die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters beantragen
30.08.2013337 Mal gelesen
Während des Insolvenzverfahrens steht Gläubigern ein Antragsrecht auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zu. Nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen sind nachrangige Insolvenzgläubiger zur Antragstellung indes nur dann

berechtigt, wenn sie vom Insolvenzgericht zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden sind.

Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 1. Januar 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Hauptgesellschafterin der Schuldnerin ist die H. GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin ist die S. GmbH.

Mit dem Eröffnungsbeschluss sind Insolvenzgläubiger, nicht aber die nachrangigen Insolvenzgläubiger zur Forderungsanmeldung aufgefordert worden. Unter laufende Nummer 24 meldete die Kreis- und Stadtsparkasse M. eine Forderung über 2.556.955,64 DM an. Für diese Forderung hatte die Hauptgesellschafterin der Schuldnerin eine Patronatserklärung und deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Bürgschaft abgegeben.

Die Forderung der Kreis- und Stadtsparkasse M. wurde am 9. April 2001 für den Ausfall festgestellt. Am 20. August 2004 war eingetragen worden, dass die Kreis- und Stadtsparkasse M. als Gläubigerin die Ausfallforderung auf 415.685,40 € reduziert hat und dass dieser Betrag nunmehr ohne Ausfallbeschränkung festgestellt wird.

Am 3. Februar 2005 trat die Kreis- und Stadtsparkasse M. an die Hauptgesellschafterin der Schuldnerin und deren persönlich haftende Gesellschafterin ihre Forderungen gegen die Schuldnerin gegen Zahlung eines bestimmten Betrages ab.

Am 30. Juni 2005 beantragten die Abtretungsempfängerinnen "als Insolvenzgläubigerinnen" die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für die Insolvenzmasse mit der Begründung, dass der Insolvenzverwalter die Schuldnerin trotz einbrechender Umsatzerlöse zu lange geführt habe, wie der für 2003 ausgewiesene Jahresverlust von 653.000 € belege. Zudem habe der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Firmenimmobilie keine Veräußerungsbemühungen unternommen und sie unter Wert veräußert.

Der Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Antragstellern lediglich um nachrangige Insolvenzgläubiger handele. Da diese nicht zur Anmeldung zur Tabelle aufgefordert worden seien, seien sie zur Antragstellung nicht berechtigt. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen.

 

Das Amtsgericht wies den Antrag der Abtretungsempfängerinnen als unzulässig zurück.

Die Antragsteller seien nicht antragsberechtigt. Auch in der Sache bestehe kein Anlass, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen.

Schädigt der Insolvenzverwalter die Masse, können Ansprüche durch einen neu bestellten Sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht werden. Nicht erforderlich sei, dass das Gericht das Bestehen derartiger Ansprüche für wahrscheinlich halte. Vielmehr rechtfertigt schon die Notwendigkeit einer Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend gemacht werden können, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalter.

 

Den Antragstellern stehe indes ein Recht, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen, nicht zu.

Nach der Insolvenzordnung sei einem einzelnen Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens die individuelle Geltendmachung eines Gesamtschadens verwehrt. Daher sei jedem einzelnen Gläubiger ein Antragsrecht zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zuzubilligen.

Die vorstehend wiedergegebene Rechtfertigung für das eigene Antragsrecht jedes einzelnen Gläubigers greift im vorliegenden Fall nicht. Die Antragsteller seien nicht als Gläubiger in ihren eigenen Rechten betroffen. Die Forderung der Antragstellerinnen sei nämlich eine nachrangige Forderung, die nur auf Aufforderung des Gerichtes zur Tabelle angemeldet werden könne.

Im vorliegenden Fall nehmen mangels entsprechender Aufforderung zur Forderungsanmeldung die Antragstellerinnen als nachrangige Insolvenzgläubigerinnen am Verfahren nicht teil und seien daher auch nicht antragsberechtigt.

Mangels Antragsrechtes könne allenfalls ausgegangen werden von einer Anregung an das Insolvenzgericht, im Rahmen der Überwachungspflicht des Insolvenzverwalters von Amts wegen einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen. Dafür sieht das Insolvenzgericht keinen Anlass.

Das Gericht führt sodann aus, dass es ein Fehlverhalten des Insolvenzverwalters nicht erkennen könne.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 30.12.2005; 74 IN 262/00)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage