Der Fiskus darf durch einen Schuldenbereinigungsplan keine Nachteile erleiden

Der Fiskus darf durch einen Schuldenbereinigungsplan keine Nachteile erleiden
28.08.20131019 Mal gelesen
Für die Frage, ob der Fiskus bei einem Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird und seine Zustimmung zu Recht verweigert, kommt es, so das Landgericht Münster, darauf an, ob das Finanzamt in der Wohlverhaltensperiode gegen einen Steuererstattungsanspruch aufrechnen kann.

Am 29. August 2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verfahrens der Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung. Der Schuldner legte einen Schuldenbereinigungsplan vor.

Dem Schuldenbereinigungsplan stimmten alle Gläubiger zu, mit Ausnahme des Finanzamtes.

Der Schuldner beantragte die vom Finanzamt verweigerte Zustimmung zu ersetzen.

 

Das Amtsgericht ersetzte die vom Finanzamt verweigerte Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan.

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, eine Schlechterstellung des Finanzamtes durch den Schuldenbereinigungsplan sei nicht gegeben. Insbesondere führe der fehlende Aufrechnungsvorbehalt nicht zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung. Infolge der weitreichenden Einflüsse der Finanzverwaltung auf die vorläufige Steuererhebung und somit das Entstehen späterer Erstattungsansprüche sei es im Rahmen des Ersetzungsverfahrens nicht angemessen, diese nur mögliche Schlechterstellung zum Anlass zu nehmen, von der Ersetzung der Zustimmung des Finanzamts abzusehen.

Insgesamt könne der Verlust der Aufrechnungsmöglichkeiten durch den Schuldenbereinigungsplan kein schützenswertes Interesse daran begründen, eine Schlechterstellung zu bejahen.

 

Auf die Beschwerde des Finanzamtes hob das Landgericht die Zustimmungsersetzung auf.

Das Finanzamt wird durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt als es bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung von Rechtsschuldbefreiung stünde. Für den Fall der Durchführung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens steht dem Finanzamt eine Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber etwaigen Steuererstattungsansprüchen des Schuldners mit eigenen Steuerforderungen für das Jahr 2006 zu.

Nach der Rechtsprechung bestehe in der Wohlverhaltensperiode kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger. Insbesondere könne das Finanzamt in der Insolvenz mit anderen Steuerforderungen gegen den Erstattungsanspruch aufrechnen.

Für den Fall der Feststellung des Schuldenbereinigungsplanes wäre die Aufrechnungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin jedoch nicht gegeben.

Der Schuldenbereinigungsplan habe die Wirkung eines Vergleichs und führt zu einer Erledigung des Insolvenzverfahrens. Die vertragliche Schuldenbereinigung tritt damit an die Stelle des Restschuldbefreiungsverfahrens. Dadurch, dass ein Schuldenbereinigungsplan materiell-rechtlich wie ein Vergleich wirkt, bestehen die in den Plan einbezogenen Forderungen nur mit dort festgestelltem Inhalt und im dort festgestellten Umfang fort.

Demnach sei eine wirtschaftliche Schlechterstellung festzustellen. Eine solche scheide auch nicht aus, weil nicht absehbar ist, ob Steuererstattungsansprüche zugunsten des Schuldners entstehen werden. Nach der Formulierung in der Insolvenzordnung komme es lediglich auf eine voraussichtliche wirtschaftliche Schlechterstellung an, so dass die Möglichkeit des Entstehens von Steuererstattungsansprüchen ausreichend ist.

Auch der Gesichtspunkt der Unbilligkeit vor dem Hintergrund, dass die Entstehung von Steuererstattungsansprüchen maßgeblich durch das Finanzamt beeinflusst werde, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es auf die Frage, wodurch etwaige weitere Ansprüche des Schuldners entstehen, nicht an.

(Quelle: Landgericht Münster, Beschluss vom 02.07.2008; 5 T 361/08

Vorinstanz: Amtsgericht Münster, Beschluss vom 11.04.2008; 88 IK 40/07)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage