Abgrenzung zwischen Ergänzungen der Forderungen und Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan

Abgrenzung zwischen Ergänzungen der Forderungen und Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan
28.08.2013244 Mal gelesen
Nach der Systematik der Vorschriften über das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist, so das Landgericht Aachen, zwischen Ergänzungen des Gläubigers hinsichtlich seiner im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Forderungen und Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan zu unterscheiden.

Am 11. März 2008 hat ein Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens angeregt.

Mit Verfügung vom 22. April 2008 hat das Amtsgericht die Gläubiger unter Fristsetzung zur Stellungnahme zu dem Schuldenbereinigungsplan aufgefordert.

Eine Gläubigerin hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2008 per Fax die Vermutung geäußert, der Schuldner sei Eigentümer eines Grundstücks und die Klärung durch das Gericht angeregt. Darüber hinaus hat sie vorgetragen, die bislang in den Plan aufgenommene Forderung von 304.385,26 € sei auf 388.954,33 € zu erhöhen.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 hat das Amtsgericht das Ergebnis der Anhörung aus seiner Sicht dargestellt (1 Ablehnung), den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners angehört und die Gläubiger davon in Kenntnis gesetzt.

Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 13. Juni 2008 sodann nochmals die Grundstücksfrage und die Höhe ihrer Forderungen angesprochen.

Mit Beschluss vom 3. November 2008 hat das Amtsgericht hinsichtlich der Gläubigerin die Auffassung vertreten, diese habe nicht binnen der Notfrist von einem Monat den Schuldenbereinigungsplan abgelehnt.

 

Die Schuldnerin erhob hiergegen sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abhalf.

Auch vor dem Landgericht hatte diese Beschwerde keinen Erfolg.

Die Beschwerde sei jedenfalls unbegründet, weil die Gläubigerin mit dem Schriftsatz vom 26. Mai 2008 keine Einwendungen, die beachtlich gewesen wären, erhoben hat. Demnach hatte das Amtsgericht auch eine Entscheidung über Einwendungen der Gläubigerin nicht zu treffen, jedenfalls wäre aber auch die Zustimmung der Gläubigerin zu ersetzen gewesen.

Nach der Systematik der Vorschriften über das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist zwischen Ergänzungen des Gläubigers hinsichtlich seiner im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Forderungen und Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan zu unterscheiden.

Ergänzt der Gläubiger die Angaben zu den Forderungen im Schuldenbereinigungsplan, werden diese entweder vor endgültigem Abschluss des Plans berücksichtigt oder können anderenfalls von dem Gläubiger gegen den Schuldner weiter geltend gemacht werden. Eine Ergänzung kann lediglich dann, wenn durch die Ergänzung die Mehrheitsverhältnisse eine Änderung erfahren, auch für die Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan von Bedeutung sein. Diesen Umfang erreichen die von der Gläubigerin behaupteten Ergänzungen im vorliegenden Fall bei einer geltend gemachten Änderung von ca. 84.000 € gegenüber einer Gesamtschuld von 2,7 Mio. nicht.

Demgegenüber führen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan dazu, dass die Zustimmung des einwendenden Gläubigers bei Vorliegen der Voraussetzungen zu ersetzen ist oder der Plan scheitert. Entsprechende Einwendungen hat die Gläubigerin mit dem Schriftsatz vom 26. Mai 2008 jedoch nicht vorgebracht. Der lapidare Hinweis auf mögliches Eigentum des Schuldners an einem Grundstück stellt keine Einwendung in diesem Sinn dar.

Die von der Gläubigerin noch im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen seien verspätet.

Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass der Einwendungsgläubiger nach Ablauf der Notfrist mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er nicht im Zustimmungsersetzungsverfahren binnen dieser Frist geltend gemacht hat. Es ist ihm verwehrt, Einwendungen gegen den von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan erstmals im Beschwerdeverfahren zu erheben. Im Rahmen einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung seien nur diejenigen Einwendungen des widersprechenden Gläubigers zu berücksichtigen, die innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung des Schuldenbereinigungsplanes geltend gemacht wurden.

Darüber hinaus gebieten auch Sinn und Zweck des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan, in einer durch die Monatsfrist begrenzten Zeit Klarheit über die Haltung der Gläubiger zu den vom Schuldner vorgeschlagenen Schuldenbereinigungsplan zu erlangen, später nachgeschobene Einwendungen gegen den Plan nicht mehr zuzulassen.

(Quelle: Landgericht Aachen, Beschluss vom 20.02.2009; 6 T 13/09

Vorinstanz: Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 03.11.2008; 93 IK 77/08)

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