Keine Restschuldbefreiung für Gläubiger-Forderung aus Eingehungsbetrug

Keine Restschuldbefreiung für Gläubiger-Forderung aus Eingehungsbetrug
27.08.2013579 Mal gelesen
Von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Auftragserteilung ist nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen auszugehen, wenn der Schuldner wenige Monate vor der Auftragserteilung die eidesstattliche Versicherung abgegeben und nicht vorgetragen hat, dass sich seine Vermögensverhältnisse danach derart

entwickelt haben, dass er wieder zahlungsfähig war.

Auf Eigenantrag des Schuldners wurde vor dem Amtsgericht Bremen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Elektrikermeister, der im Auftrage des Schuldners diverse Arbeiten durchführte, die er ihm gemäß Rechnungen vom 24. Oktober 2005 und 15. November 2005 mit insgesamt Euro 1.454,41 berechnete, vom Schuldner indes nicht bezahlt bekam, meldete seine Forderung im Insolvenzverfahren mit dem Hinweis an, dass es sich bei der Forderung um eine solche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung handle, die von einer dem Schuldner eventuell gewährten Restschuldbefreiung ausgenommen sei.

Der Schuldner erkannte die Forderung des Elektrikermeisters an, nicht jedoch der rechtlichen Einordnung als Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Der Elektrikermeister erhob daher Feststellungsklage vor dem Amtsgericht.

Der Elektromeister wies darauf hin, dass der Schuldner bei Auftragsvergabe gewusst habe, dass er die Rechnungen nicht wird bezahlen können, denn er habe am 31. Januar 2005, also wenige Monate zuvor, die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Damit habe der Schuldner ihm gegenüber einen Eingehungsbetrug begangen.

Der Feststellungsklage wurde nach Klagerhebung durch Versäumnisurteil antragsgemäß stattgegeben.

Der Schuldner begründete seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil damit, dass es im Zeitpunkt der Beauftragung des Elektromeisters keinerlei Anzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben habe. Ganz im Gegenteil sei sein Gewerbe erwartungsgemäß positiv gelaufen.

 

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil wurde indes vom Amtsgericht zurückgewiesen.

Für das Gericht stand außer Zweifel, dass die Forderung des Elektromeisters aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung berechtigt ist. Der Schuldner hat nämlich einen Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches zu Lasten des Elektromeisters begangen, als er ihn beauftragte, so dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt.

Als der Schuldner den Elektromeister beauftragte, hatte er ihm zumindest konkludent erklärt, dass er die in Auftrag gegebenen. Leistungen auch würde bezahlen können, obwohl er damals bereits zahlungsunfähig war oder mit seiner Zahlungsunfähigkeit rechnen musste.

Von der Zahlungsunfähigkeit sei auszugehen, weil der Schuldner am 31. Januar 2005, also nur wenige Monate vor der Beauftragung des Elektromeisters, die eidesstattliche Versicherung abgeben hat, der fruchtlose Vollstreckungsversuche vorausgegangen sein müssen. Dieser Umstand rechtfertigt den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit auch im Zeitpunkt der Beauftragung des Elektromeisters, weil der Schuldner nicht substantiiert vorgetragen habe, dass sich seine Vermögensverhältnisse in den nachfolgenden Monaten derart entwickelt haben, dass er wieder zahlungsfähig war.

Der Schuldner habe zwar pauschal behauptet, dass es im Zeitpunkt der Beauftragung des Elektromeisters keinerlei Anzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben habe, dass sein Gewerbe erwartungsgemäß positiv gelaufen sei, dass sämtliche Kosten für Büromiete und Auto hätten bezahlt werden können und dass sich seine Vermögensverhältnisse erst aufgrund nachfolgender Forderungsausfälle dann dramatisch verschlechtert hätten.

Diese Aussage sei indes völlig unzureichend.

Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Schuldner die Arbeiten beim Elektromeister mit der Absicht in Auftrag gegeben hat, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dem Gericht bleibe ein anderer Schluss nichts zuletzt deshalb verwehrt, weil der Schuldner, der über die eigene Bonität Bescheid wusste oder sich unschwer die erforderliche Kenntnis hätte verschaffen können, sich nicht detailliert eingelassen hat.

(Quelle: Amtsgericht Bremen, Urteil vom 05.02.2009; 5 C 88/08)

 

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