Wenn eine zeitnahe Erfüllung in der Insolvenz nicht erwartet wird, ist Verjährungseinrede unzulässig

Wenn eine zeitnahe Erfüllung in der Insolvenz nicht erwartet wird, ist Verjährungseinrede unzulässig
26.08.2013336 Mal gelesen
Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, der vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Massenunzulänglichkeitsanzeige abgeschlossen wird, verjähren nach Ansicht des Arbeitsgerichts Duisburg nicht bereits nach drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete.

Am 2. Oktober 2003 zeigte der Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Arbeitgeberin Masseunzulänglichkeit an. Am 10. Oktober 2003 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin einen Interessenausgleich und Sozialplan. Dort heißt es unter anderem: 

"Die .. ermittelten und angemeldeten Ansprüche erkennt der Insolvenzverwalter als Masseschuldenanspruch .. an. Eine Befriedigung der Ansprüche hängt zum einen von der Verfügbarkeit entsprechender Massemittel ab. Darüber hinaus ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, dass nach Befriedigung sämtlicher sonstiger Masseverbindlichkeiten verbleibende Massemittel maximal zu einem Drittel auf die Sozialplanforderungen ausgeschüttet werden dürfen. .Die Auszahlung der Abfindungsansprüche erfolgt durch den Insolvenzverwalter nach den gesetzlichen Bestimmungen."

Der Insolvenzverwalter übergab am 27. November 2003 eine Auflistung, aus der sich die vorläufig ermittelten Mitarbeiterforderungen ergaben. Für unseren Mitarbeiter war eine Sozialplanabfindung in Höhe von 27.368,92 € vorgesehen.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung durch den Insolvenzverwalter zum 31. Januar 2004.

Der Insolvenzverwalter stellte regelmäßig Berichte über den Stand des Insolvenzverfahrens zur Verfügung. Bis zum 17. Zwischenbericht vom 6. Juni 2012 waren die Forderungen der Insolvenzgläubiger auf Sozialplanabfindungen berücksichtigt.

Mit dem 18. Zwischenbericht vom 12. Dezember 2012 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass die Forderungen auf die Sozialplanabfindungen nicht mehr zu berücksichtigen seien, da diese verjährt seien.

Das wollte unser Mitarbeiter nicht einsehen und erhob Feststellungsklage, dass ihm eine Masseforderung in Höhe von 27.368,92 € brutto gemäß dem Sozialplan vom 10. Oktober 2003 zustehe.

 

Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt.

Der Anspruch sei nicht verjährt. Der Insolvenzverwalter hat die Einrede der Verjährung erhoben. Diese geht jedoch ins Leere, da die Voraussetzungen für eine Verjährung noch nicht erfüllt seien.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.

Vorliegend hat die Verjährungsfrist indes noch nicht zu laufen angefangen, denn jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, die Masseunzulänglichkeit bereits vor dem Abschluss des Sozialplans angezeigt worden ist, wird der Anspruch auf die Auszahlung erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Verteilung der Masse fällig.

Damit kann eine Verjährung gar nicht eingetreten sein.

Folgt man der vorstehenden Auffassung nicht, und geht davon aus, dass der Anspruch auf die Sozialplanabfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde, und auch im Sozialplan eine eigenständige Fälligkeitsregelung nicht enthalten ist, hat die Verjährung gleichwohl nicht begonnen, da der Mitarbeiter von den den Anspruch begründenden Umständen noch keine Kenntnis haben kann und diese auch nicht aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat.

Daran fehlt es, da bislang die abschließende Höhe der Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Höhe der weiteren Masseverbindlichkeiten unstreitig nicht bekannt ist.

Unabhängig von dem Umstand, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist, wäre selbst dann, wenn der Anspruch des Mitarbeiters entgegen den obigen Ausführungen bereits formal verjährt wäre, der Anspruch weiterhin existent.

Der Insolvenzverwalter ist dann jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, da der Sozialplan den Eindruck vermittelte, der Insolvenzverwalter werde auch ohne Klage die Forderung begleichen.

(Quelle: Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 06.05.2013; 3 Ca 650/13)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage