Selbständiger Schuldner ist während der Wohlverhaltensphase zur Zahlung an Treuhänder verpflichtet

Selbständiger Schuldner ist während der Wohlverhaltensphase zur Zahlung an Treuhänder verpflichtet
22.08.2013410 Mal gelesen
Der selbständige Schuldner ist, so das Landgericht Neubrandenburg, während der Wohlverhaltensphase verpflichtet, Beträge an den Treuhänder abzuführen, die er zahlen könnte, wenn er ein angestelltes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Versagung der

Restschuldbefreiung

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde im August 2004 eröffnet. Nach Durchführung des Schlusstermins wurde ihm im Oktober 2006 die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf Antrag einer Gläubigerin vom 31 März 2009 sowie nach jeweiliger Anhörung des Schuldners und des Treuhänders versagte das Amtsgericht dem Schuldner mit Beschluss vom 11. Juni 2009 die Restschuldbefreiung.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg.

Nach der Insolvenzordnung obliege es dem Schuldner, der eine selbstständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Verletzt der Schuldner seine dahingehenden Pflichten schuldhaft, ist auf Antrag des Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen. Ein dahingehender Antrag des Gläubigers setze nicht nur voraus, dass die Obliegenheitsverletzung des Schuldners glaubhaft gemacht wird, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

In diesem Sinne sei dem Schuldner zu Recht die Restschuldbefreiung versagt worden.

Die Gläubigerin habe durch die von ihr vorgelegten Vergütungstarifverträge für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner bei einer Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit in dem vorgenannten Wirtschaftszweig bei gleichzeitiger Aufgabe seiner Tätigkeit als selbstständiger Immobilienmakler in der Lage gewesen wäre, ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 2.400,00 € zu erzielen. Da dieser monatliche Lohn mit 900,00 € über der Pfändungsfreigrenze gelegen hätte, wäre der Schuldner in der Lage gewesen, den letztgenannten monatlichen Betrag an den Treuhänder abzuführen, der seinerseits hieraus Zahlungen an die Gläubiger, insbesondere die hier beteiligte Insolvenzgläubigerin, geleistet hätte.

Der Einwand des Schuldners, der hiesige Arbeitsmarkt hätte einen Wechsel in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht zugelassen, weshalb er zur Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit als Immobilienmakler auch nicht verpflichtet gewesen wäre, wurde vom Gericht zurückgewiesen.

Insoweit fehle es bereits an nachvollziehbaren Vortrag, welche Anstrengungen der Schuldner denn in den vergangenen Jahren der Wohlverhaltensphase unternommen habe, um einen Arbeitsvertrag bei einem in der Immobilienwirtschaft tätigen Betrieb zu erhalten. Auch hätte er seine Bemühungen auch auf andere Bundesländer ausweiten müssen.

Der Einwand des Schuldners, eine Verletzung der Insolvenzordnung scheide schon deswegen aus, weil es ausreiche, eine Abführung von Beträgen erst zum Schluss der Laufzeit der Abtretungserklärung vorzunehmen. Diese Meinung werde zwar in der Literatur und in der Rechtsprechung vertreten. Diese Auffassung werde damit begründet, dass keine konkreten Zahlungstermine vorgeschrieben sind und der Schuldner häufig erst nach Vorliegen des Jahresabschlusses für das vorangegangene Jahr beurteilen kann, wieviel er in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation seines Gewerbes zu leisten im Stande ist.

Dieser Ansicht könne jedoch nicht gefolgt werden.

So ergebe bereits ein konsequentes Zu-Ende-Denken dieser Auffassung, dass eine einzige Zahlung des Schuldners am Ende der Wohlverhaltensphase zur Erfüllung der aus der Insolvenzordnung resultierenden Pflichten des Schuldners nicht ausreichend ist, sofern der Schuldner bereits vorher entweder auf Grund der Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit zu Zahlungen in der Lage ist oder vorher feststellen kann, dass er durch die Aufnahme eines abhängigen Dienstverhältnisses ein höheres Einkommen zu erzielen vermag.

Darüberhinaus ergebe eine weitere Prüfung des Gesetzestextes, dass der selbstständig tätige Schuldner, der nach einem Jahr Selbstständigkeit keine oder nur geringere Zahlungen an den Treuhänder leisten kann, aber eine besser bezahlte abhängige Tätigkeit ausüben könnte, verpflichtet sei, eine solche höher bezahlte abhängige Tätigkeit bereits im Verlauf der Wohlverhaltensphase aufzunehmen. Die gesamten in der Insolvenzordnung normierten und dem Schuldner obliegenden Verpflichtungen gelten alle für die gesamte Wohlverhaltensphase und nicht erst für deren Ende.

Schließlich würde es überhaupt keinen Sinn ergeben, dass der Gläubiger seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung schon binnen einigen Jahres seit Bekanntwerden der Obliegenheitspflichtverletzung des Schuldners zu steilen hat, während eine dahingehende gerichtliche Prüfung erst Jahre später zum Ende der Wohlverhaltensweise stattfinden könne.

Der Schuldner ist seiner Verpflichtung zur Suche und Aufnahme einer besser bezahlten abhängigen Tätigkeit nicht nachgekommen ist. Allein hierin besteht sein Verschulden. Daher war ihm die Restschuldbefreiung zu versagen.

(Quelle: Landgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 03.08.2009; 4 T 111/19

Vorinstanz: Amtsgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 11.06.2009; 5 IN 581/04)

 

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