Insolvenzschuldner muss keine Prozesskostenhilferaten zahlen

Insolvenzschuldner muss keine Prozesskostenhilferaten zahlen
21.08.20131562 Mal gelesen
Ist dem Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Verfahrens Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden und stellt der Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens die Ratenzahlung ein, rechtfertigt dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz nicht die Aufhebung der Bewilligung.

Am 26. April 2012 wurde über das Vermögen einer Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Einige Zeit davor hatte ihr das Amtsgericht (Familiengericht) Neuwied für einen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Unsere Schuldnerin war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Lage, die Raten an die Landeskasse zu leisten. 

Mit Beschluss vom 6. November 2012 hob das Amtsgericht Neuwied die Bewilligung daher auf.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hob das Oberlandesgericht den Aufhebungsbeschluss auf.

Prozesskostenhilfe könne aufgehoben werden, wenn der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt wurde, länger als drei Monate im Zahlungsrückstand ist. Jedoch sei eine Aufhebung unzulässig, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Betroffenen beruht.

Die Schuldnerin war nach der am 26. April 2012 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr uneingeschränkt in der Lage, die angeordneten Ratenzahlungen aus ihrem laufenden Einkommen zu entrichten. Die hier betroffenen Ansprüche der Staatskasse auf monatliche Ratenzahlung haben auch bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, so dass die Staatskasse Insolvenzgläubigerin geworden ist und ihre Forderungen grundsätzlich nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen kann, sie diese also bei dem Treuhänder hätte anmelden müssen.

Seitdem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 18. Februar 2013 das Restschuldbefreiungsverfahren läuft, sei es ihr verwehrt, Zahlungen zur Befriedigung an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten. Werde nach erfolgreichem Ablauf des Verfahrens die Schuldnerin von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, gelte diese Befreiung gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, also auch gegenüber der Landeskasse Rheinland-Pfalz.

Zwar können Prozesskostenhilferaten auch aus dem der Schuldnerin verbliebenen insolvenzfreiem Vermögen bedient werden, denn hierüber könne die Schuldnerin weiterhin uneingeschränkt verfügen und mit solchen Zahlungen würde sie auch nicht gegen die Insolvenzordnung verstoßen. Dies setze im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe jedoch eine Überprüfung voraus, ob unter Zugrundelegung der nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden finanziellen Mittel eine Zahlungsanordnung jetzt überhaupt in Betracht käme.

Das ist vorliegend nicht der Fall, so das kein für Ratenzahlungen verfügbares insolvenzfreies Einkommen der Antragstellerin mehr verbleibt.

(Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 03.07.2013; 13 WF 580/13

Vorinstanz: Amtsgericht Neuwied, Beschluss vom 06.11.2012; 19 F 234/09)

   

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