Kein Versagungsantrag wegen nicht regelmäßiger Zahlungen des selbständigen Schuldners an Treuhänder

Kein Versagungsantrag wegen nicht regelmäßiger Zahlungen des selbständigen Schuldners an Treuhänder
16.08.2013299 Mal gelesen
Der selbständig tätige Schuldner muss nach Ansicht des Amtsgerichts Mannheim vor Beendigung der Wohlverhaltensperiode nicht zu bestimmten Terminen Zahlungen an den Treuhänder erbringen. Der Selbständige darf selbst entscheiden ob und wann er seinen Zahlungsverpflichtungen genügt.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 19. Juli 2001 eröffnet und am 14.Juni 2004 mit Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben. Seitdem befindet sich der Schuldner in der bis zum 13. Juni 2011 laufenden Treuhandperiode.

Der Schuldner ist Zahnarzt und betrieb bis zum 31. Dezember 2001 eine Zahnarztpraxis, die auf Dauer wirtschaftlich nicht erfolgreich fortgeführt werden konnte und aufgegeben wurde.

Der Schuldner war danach Gesellschafter einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft, von der er monatliche Abschlagszahlungen auf den Gewinnanteil von EUR 1.000,- erhielt. Der Insolvenzverwalter hat ihm Unterhalt aus der Masse gewährt.

Während der Wohlverhaltensperiode war der Schuldner bis zum 31. Dezember 2004 selbständig tätig. Übergangsweise erhielt er monatliche EUR 3.300,-. Diese Beträge wurden indessen nicht zur Masse gezogen. Der Schuldner war in der Folgezeit als Praxisvertreter tätig und hatte bis 2007 keine nennenswerte Zahlungen an die Masse vorgenommen; der Barbestand beträgt etwa EUR 8.000,-.

Am 15. November 2007 beantragte eine Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Der Schuldner sei verpflichtet, monatlich mindestens EUR 801,40 an den Treuhänder abzuführen, denn dies sei der Betrag, den er im Falle einer unselbständigen Tätigkeit als Zahnarzt aufbringen könnte und müsste. Daher habe der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt.

Der Schuldner meint während der Treuhandphase keine Einkünfte zum Abführen verdient zu haben. Der Versagungsantrag sei unzulässig, da die Frist der Antragstellung versäumt worden sei. Eine Beeinträchtigung der Gläubiger finde nicht statt, da ihm das Eingehen eines angemessenen Dienstverhältnisses nicht offen gestanden habe.

Der Treuhänder meint, der Schuldner könne selbst bestimmen ob und wann er Beträge an ihn abführe, dies könne er bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nachholen. Mangels bestehender Pflicht liege eine Obliegenheitsverletzung derzeit nicht vor.

Das Amtsgericht wies den Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung zurück.

In der Sache hat der Versagungsantrag mangels Verletzung einer Obliegenheit gegenwärtig keinen Erfolg. Unstreitig befindet sich der Schuldner gegenwärtig in der Treuhandphase und die Frage, ob er seine Obliegenheit im Sinne der Insolvenzordnung erfüllt, lässt sich erst mit dem Ende der Treuhandperiode verbindlich beantworten.

Die Insolvenzordnung verpflichtet den selbständigen Schuldner nicht, zu bestimmten Terminen Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen. Diese Entscheidung verbleibt beim Schuldner, der selbständig darüber zu befinden hat, ob und wann er seinen Zahlungsverpflichtungen genügt. Insoweit habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, in die selbständige Struktur des unternehmerischen Handelns des Schuldners einzugreifen.

Dem stehe nicht entgegen, dass die Insolvenzordnung die Gleichstellung mit dem unselbständig Tätigkeit durch die Orientierung an den Einkommensverhältnissen eines angemessenen Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Gleichstellung beschränke sich ausschließlich auf die Höhe des Mindestbetrages, der der Masse am Ende der Wohlverhaltensperiode zu Gute kommen müsse. Die selbständige Entschließung des Schuldners über den Zeitpunkt der Zahlungen bleibe erhalten.

Dabei werde nicht verkannt, dass auch der Standpunkt vertreten wird, der Schuldner müsse rückständige Beträge binnen eines Jahres ausgleichen. Der Gesetzeswortlaut gäbe dafür jedoch nichts her.

Nach alledem sei der Versagungsantrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbegründet. Er könne jedoch am Ende der Wohlverhaltensperiode wiederholt werden.

Für den Betrag, den der Zahnarzt dann insgesamt wird abgeführt haben müssen, schlägt das Gericht eine Orientierung an dem Gehalt, welches angestellten Zahnärzten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zu zahlen wären, vor.

(Quelle: Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 26.05.2008; IN 291/021)

 

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