Verschwendung rechtfertigt Versagung der Restschuldbefreiung

Verschwendung rechtfertigt Versagung der Restschuldbefreiung
14.08.2013287 Mal gelesen
Hebt der Schuldner drei Tage bevor er einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, 19.200 € vom Konto ab, um einen PKW zu erwerben, verliert jedoch den Betrag in einer Spielbank, dann ist dem Schuldner nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen die Restschuldbefreiung zu versagen.

Der Schuldner beantragte am 26. Januar 2004, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Er war zum damaligen Zeitpunkt zahlungsunfähig, seine Kreditlinie bei der Kreissparkasse Northeim war ausgeschöpft, insgesamt sah er sich Gläubigerforderungen in Höhe von ca. 270.000 € gegenüber. Mit Beschluss vom selbigen Tage wurde ein vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter bestellt, weil die Abwicklung des Autohauses, welches der Schuldner als Einzelfirma betrieb, vorgenommen werden musste.

Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 7. April 2004 eröffnet unter gleichzeitiger Bewilligung der Stundung hinsichtlich der Kosten. Die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode wurde bis zum 7. April 2010 festgesetzt.

Nachdem die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, das Verfahren aber noch nicht aufgehoben ist, beantragt die Kreissparkasse Northeim am 16. April 2010, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil dieser am 22. Januar 2004 bei ihr eine Barabhebung in Höhe von 19.200 € vorgenommen gehabt habe. Mit dieser Abhebung habe er die Sparkasse schuldhaft geschädigt, denn er habe bereits wenige Tage später, nämlich am 26. Januar 2004, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Hierin sieht die Kreissparlasse den Tatbestand der Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger als erfüllt an.

Der Schuldner hat dazu erklärt, er habe diesen Barbetrag abgehoben, um den Abschluss eines Barankaufes eines Pkw zu finanzieren. Diesen Pkw hätte er mit einem Preisvorteil von fast 4.000 € erwerben können, um ihn dann weiter zu verkaufen. Leider sei der Verkäufer des Fahrzeuges nach getätigter Barabhebung bei ihm nicht erschienen, so dass der Kauf nicht zustande gekommen sei. Das Geld habe er in den drei Tagen vor Insolvenzantragstellung in Spielbanken und Nachtbars ausgegeben.

Das Amtsgericht versagte dem Schuldner die Restschuldbefreiung und hob zugleich die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten auf.

Eine Begründung einer unangemessenen Verbindlichkeit im Sinne der Insolvenzordnung liege vor. Grundsätzlich stelle nicht jede Eingehung von Verbindlichkeiten einen Versagungsgrund dar, sondern darüber hinaus muss das Merkmal der Unangemessenheit vorliegen. Dieses Attribut sei im vorliegenden Falle erfüllt, weil nach der konkreten Lebenssituation des Schuldners zum damaligen Zeitpunkt selbst unter Berücksichtigung seines vermeintlichen Beweggrundes, nämlich des Einkaufs eines Pkw, es an der Nachvollziehbarkeit seines Handels fehlt, der Schuldner handelte gegen jede wirtschaftliche Vernunft.

Hier wäre es angezeigt gewesen, dass der Schuldner nach den von ihm behaupteten Vorverhandlungen hinsichtlich des Einkaufs des Pkw zunächst nur die entsprechende Bereitstellung des Geldes mit der Gläubigerin vereinbarte, um dann die vermeintliche Kaufsumme bei Erscheinen des Verkäufers abzuheben, oder er hätte diese Summe entsprechend sicher verwahren müssen, um sie bei Scheitern des Geschäfts der Gläubigerin zurückzuzahlen.

Insoweit sei das vom Schuldner selbst vorgetragene Verhalten, er habe das Geld dann später in der Spielbank "auf den Kopf gehauen", bei der Bewertung dieses wirtschaftlichen Vorganges bereits bei dem Tatbestandsmerkmal "Begründung unangemessener Verbindlichkeiten" mit zu berücksichtigen. Sein Verhalten ist damit als unangemessen zu werten.

Damit räumt die Stellungnahme des Schuldners zu der Barabhebung den Versagungsgrund nicht aus, sondern untermauert ihn geradezu.

Die Pflichtverletzung des Schuldners war schließlich so schwer, dass ihm nicht nur die Restschuldbefreiung zu versagen war, das Gericht musste auch die ihm bewilligte Stundung der Verfahrenskosten widerrufen.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 06.05.2010; 71 IN 14/04)

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