Keine Verfahrenskostenstundung wenn Schuldner sich weigert, ein vollständiges Gläubigerverzeichnis vorzulegen

Keine Verfahrenskostenstundung wenn Schuldner sich weigert, ein vollständiges Gläubigerverzeichnis vorzulegen
13.08.2013226 Mal gelesen
Der wegen einer Straftat verurteilte Schuldner hat nach Ansicht des Landgerichts Memmingen in seinem Gläubigerverzeichnis die möglichen Forderungen seiner Opfer auch dann anzugeben, wenn diese ihre Forderungen noch nicht konkret eingefordert haben.

Ein wegen Brandstiftung und Körperverletzung verurteilter Straftäter stellte am 22. Oktober 2012 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten.

Mit Verfügung des Amtsgerichts Memmingen vom 20. November 2012 wurde er darauf hingewiesen, dass er die Opfer seiner Straftaten im Gläubigerverzeichnis nicht als Gläubiger angegeben hat und ein unvollständiges Gläubigerverzeichnis zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen kann, was eine Stundung der Verfahrenskosten nicht ermögliche.

Der Schuldner entgegnete, keiner der Geschädigten hätte bis jetzt Ansprüche gegen ihn gestellt. Der Schuldner wurde sodann mit Verfügung des Amtsgerichts Memmingen vom 29. November 2012 erneut darauf hingewiesen, dass er auch für diesen Fall die Opfer seiner Straftaten als Gläubiger anzugeben habe, sonst gäbe es keine Stundung. Der Schuldner lehnte dies mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 ab.

Das Amtsgericht Memmingen hat daraufhin mit Beschluss vom 8. Januar 2012 den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Stundung legte das Amtsgericht die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.

Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab.

Liegt ein Verstoß des Schuldners gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vor oder reicht er ein unrichtiges Gläubigerverzeichnis ein und sind diese Tatsachen leicht feststellbar und offensichtlich, ist die beantragte Stundung zu versagen.

Der Schuldner hat die Opfer seiner Straftaten trotz Hinweises des Gerichts und damit vorsätzlich nicht als Gläubiger im Gläubigerverzeichnis aufgeführt. Damit liegt nach der Insolvenzordnung ein Versagungsgrund vor. Nach dem Gesetz hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Weil auch allen Gläubigern des Schuldners der Eröffnungsbeschluss zuzustellen ist, hat der Schuldner umfassende Auskünfte über seiner Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere in dem Verzeichnis sämtliche Gläubiger aufzuführen. Damit seien auch diejenigen Gläubiger anzugeben, die ihre Forderungen noch nicht konkret beim Schuldner eingefordert haben. Den Opfern der Straftaten muss im Hinblick auf die beantragte Restschuldbefreiung die Möglichkeit gegeben werden, hieraus entsprechende rechtliche Konsequenzen zu ziehen.

Vom Schuldner werde insoweit auch nichts Unzumutbares verlangt, da er auch ohne dass von Seiten der Gläubiger bereits konkrete Forderungen angemeldet worden sind, anhand des Strafurteils bzw. der Anklageschrift die Gläubiger ermitteln könne und zur ungefähren Höhe der Ansprüche Stellung nehmen kann.

Eine Ausnahme dieser Forderungen von der Auskunftspflicht des Schuldners wäre auch nicht sachgerecht im Hinblick auf die anderenfalls wirksam werdende Restschuldbefreiung.

Dass sich die Gläubiger hiervon auch auf andere Weise Kenntnis verschaffen können, könne zu keiner anderen Beurteilung führen.

Dem Schuldner ist aus diesen Gründen zur Recht die Stundung der Verfahrenskosten versagt worden.

(Quelle: Landgericht Memmingen, Beschluss vom 28.01.2013; 43 T 106/13

Vorinstanz: Amtsgericht Memmingen, Beschluss vom 08.01.2013; 1 IK 269/12)

 

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