Keine Versagung einer Restschuldbefreiung allein wegen Verletzung einer Obliegenheit

Keine Versagung einer Restschuldbefreiung allein wegen Verletzung einer Obliegenheit
12.08.2013308 Mal gelesen
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung setzt nach Ansicht des Landgerichts Potsdam voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine hierauf beruhende, Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 29. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 25. Januar 2006 reichte der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht ein. Mit Beschluss vom 11. September 2006 hob das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren auf und kündigte für die Schuldnerin Restschuldbefreiung an, sofern sie für sechs Jahre ab Eröffnung des Verfahrens ihre Obliegenheiten erfüllt und die Voraussetzung für eine Versagung nicht vorliegen.

Aus dem ersten Treuhänderbericht vom 11. September 2007 folgt, dass die Schuldnerin als selbständige Propagandistin tätig war und ist. Im Berichtszeitraum erzielte die Schuldnerin aus dieser Tätigkeit Einkünfte von durchschnittlich 453,15 € netto monatlich. Seit dem 10. April 2007 erzielte sie zudem Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit als Zahnarzthelferin beim Land Berlin. Das monatliche Nettoeinkommen betrage insoweit durchschnittlich ca. 835,00 €. Das Arbeitsverhältnis wurde bis zum 31. Dezember 2007 befristet.

Im zweiten Treuhänderbericht für den Zeitraum vom 11. September 2007 bis 11. September 2008 teilte der Treuhänder mit, dass die Schuldnerin seit dem 28. Januar 2008 wieder in unselbständiger Tätigkeit als Zahnarzthelferin beim Land Berlin tätig sei.

Mit Fax vom 16. Oktober 2008 hat das Finanzamt als Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Rechtschuldbefreiung gestellt. Es läge ein Verstoß gegen ihre Obliegenheiten vor, da die Schuldnerin als selbständige Propagandistin tätig sei und weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Zahnarzthelferin seit dem 10. April 2007 beziehe. Unter Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Person habe der Treuhänder keine pfändbaren Beträge zur Masse ziehen können.

Bei der Berechnung der abzuführenden pfändbaren Beträge sei bis zum 11. September 2007 der Sohn der Schuldnerin als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt worden. Der Sohn erziele jedoch seit dem 1. September 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma RBC Berlin GmbH und zwar in Höhe von netto 640,00 €. Somit sei eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt worden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Da die Schuldnerin seit dem 10. April 2007 sowohl als angestellte Zahnarzthelferin als auch als selbständige Propagandistin tätig gewesen sei, habe außerdem eine Aufstockung der Zahlungen an den Treuhänder erfolgen müssen, die jedoch nicht erfolgt sei. Daher sei der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen.

Das Insolvenzgericht versagte der Schuldnerin die Restschuldbefreiung.

Das Landgericht hob diese Entscheidung auf.

Zwar habe die Schuldnerin ihre Obliegenheit, keine Bezüge verheimlichen zu dürfen, verletzt, indem sie die Aufnahme der abhängigen Tätigkeit als Zahnarzthelferin zum 10. April 2007 nicht mitgeteilt habe.

Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung setze jedoch voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine hierauf beruhende, Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht.

Da der Beschwerdeführerin die unterlassene Mitteilung der zusätzlichen Tätigkeit als Zahnarzthelferin vorgeworfen wird, war bei der Frage der Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen nur auf das insoweit erzielte zusätzliche Einkommen abzustellen. Dieses betrug 835,00 € netto monatlich und liegt selbst bei Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterhalb der relevanten Pfändungsfreigrenze.

Aber auch insoweit, als eine Obliegenheitsverletzung hinsichtlich ihrer Zahlungspflicht als selbständig Tätige geltend gemacht wird, fehlt es am Vorliegen eines Versagungsgrundes. Zwar obliege dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Zu den Zeitpunkten der Zahlungen sage das Gesetz allerdings nichts aus. Diese Entscheidung verbleibt beim Schuldner, der selbständig darüber zu befinden habe, ob und wann er seinen Zahlungsverpflichtungen genügt.

Nach alledem ist der Versagungsantrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbegründet.

(Quelle: Landgericht Potsdam, Beschluss vom 01.10.2009; 5 T 322/09

Vorinstanz: Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 30.03.2009)

  

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