Eine Krankenkasse hat vorprozessual die Hälfte eines im Wege der Zwangsvollstreckung von der Insolvenzschuldnerin eingezogenen Betrages als Arbeitgeber-Anteile am Sozialversicherungsbeitrag an den Insolvenzverwalter ausgezahlt.
Die Arbeitnehmer-Anteile am Sozialversicherungsbetrag (2.666,71 Euro) unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung, meint die Krankenkasse, da diese nach der Neufassung des Sozialgesetzbuches Teil IV von vornherein den Beschäftigten zustünden.
Der Insolvenzverwalter meint, diese Arbeitnehmer-Anteile gehörten nicht den Beschäftigten, sondern zum pfändbaren Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Durch den Einzug habe die Krankenkasse eine anfechtbare inkongruente Rechtshandlung innerhalb eines Monats vor Insolvenzantragstellung vorgenommen.
Der Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung sei also an die Masse auszukehren.
Amtsgericht und Landgericht gaben dem Insolvenzverwalter Recht.
Die Pfändung und Einziehung des die Arbeitnehmeranteile umfassenden Betrages ist eine selbstständige Rechtshandlung der Krankenkasse. Die damit einhergehende Sicherung der Krankenkasse sei im Wege der Zwangsvollstreckung nicht früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages erlangt und daher inkongruent.
Die Neufassung des Sozialgesetzbuches Teil IV stehe einer Anfechtung nicht entgegen. Sinn und Zweck der Neuregelung machen die Rechtsauffassung der Krankenkasse nicht zwingend. Zwar habe der Bundesgerichtshof festgestellt, der Gesetzgeber habe eine Anfechtung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers, die bisher gegeben war, ausschließen wollen. Die Intention des Gesetzgebers, die Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall des Arbeitgebers als "Besitzstand des Arbeitnehmers" zu sichern, werde durch die Fiktion in der Neufassung des Sozialgesetzbuches Teil IV aber auch dann erreicht, wenn der Sozialversicherungsträger die bereits eingezogenen Beiträge nicht endgültig behalten, sondern der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen muss
Eine weitergehende Schutzwirkung dahingehend, dass auch der Sozialversicherungsträger im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers bevorzugt werden solle, sei der Neuregelung nicht zu entnehmen.
Nach alledem stehen die gezahlten Arbeitnehmer-Anteile am Sozialversicherungsbeitrag aufgrund der wirksamen Insolvenzanfechtung der Insolvenzmasse zu.
(Quelle: Landgericht Schwerin, Urteil vom 28.11.2008; 6 S 100/08
Vorinstanz: Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 11.07.2008; )
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