Der Insolvenzverwalter muss für die Rückforderungsklage von Lohn aufgrund einer Insolvenzanfechtung vor das Arbeitsgericht ziehen

Der Insolvenzverwalter muss für die Rückforderungsklage von Lohn aufgrund einer Insolvenzanfechtung vor das Arbeitsgericht ziehen
02.08.2013458 Mal gelesen
Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer auf Rückgewähr der vom Schuldner an den Arbeitnehmer geleisteter Vergütung aufgrund einer Insolvenzanfechtung sind nach Ansicht des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die Arbeitsgerichte zuständig.

Am 10. September 2007 wurde über das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. Einer der Arbeitnehmer des Bauunternehmers sprach am 25. Mai 2007 seine fristlose Eigenkündigung aus. Seinen Lohn für Dezember 2006 erhielt unser Arbeitnehmer erst am 8. März 2007. Den Lohn für Januar 2007 zahlte der Bauunternehmer in drei Teilbeträgen am 13. und 26. April 2007 (jeweils 500,00 Euro) sowie 464,31 Euro am 11. Mai 2007. Seinen Lohn für Februar 2007 in Höhe von 1.237,06 Euro erhielt der Arbeitnehmer erst am 25. Juni 2007.

Seinen Lohn für Mürz, April und Mai erhielt er gar nicht.

Der Insolvenzverwalter meint, auch der Lohn für Januar und Februar stehe dem Arbeitnehmer nicht zu, weil die Zahlungen vorgenommen wurden, als der Bauunternehmer schon kurz vor der Insolvenz stand. Daher müsse der Arbeitnehmer den erhaltenen Lohn an ihn, das heißt: an die Masse, zurückzahlen.

Er verklagte unseren Arbeitnehmer vor dem Amtsgericht Kulmbach. Dieses hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bayreuth verwiesen. Der Zuständigkeitsstreit landete schließlich vor dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöhe des Bundes:

Dieser erachtet die Arbeitsgerichte für zuständig.

Bei dem Rechtsstreit handele sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis. Ob für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder der zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist, bestimmt sich nach dem prozessualen Streitgegenstand. Erfüllt dieser einen der Tatbestände die Eingangs im Arbeitsgerichtsgesetz benannt sind, ist ausschließlich der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

Für die vorgelegte Rechtsfrage sei die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts ohne Belang. Der Streit über die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergütung ist eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis seinen solche, die einem Arbeitsverhältnis entspringen, das zur Zeit der Klage besteht, zuvor bestanden hat. Dabei sei es ohne Bedeutung, auf welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage der Klageanspruch gestützt wird. Entscheidend sei die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis.

Die Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses und in Erfüllung der sich daraus ergebenden beiderseitigen Hauptleistungspflichten erhalten hat, sei auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet:

Ein solches Verständnis der Voraussetzung einer Rechtsstreitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" gebiete auch der Zweck der Zuweisung des Rechtswegs an die Gerichte für Arbeitssachen. Die Arbeitsgerichtsbarkeit zeichne sich neben der schnelleren und kostengünstigeren Abwicklung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten und der Nutzung der besonderen Kenntnisse von im Arbeitsleben erfahrenen Personen als ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vor allem durch einen vom Gesetzgeber gewollten spezifischen Arbeitnehmerschutz aus.

Es sei kein überzeugender Grund ersichtlich, dem Arbeitnehmer bei der Verteidigung seiner verdienten Vergütung gegen eine Rückgewährforderungen von Insolvenzverwaltern diesen verfahrensrechtlichen Schutz zu nehmen.

(Quelle: Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe

des Bundes, Beschluss vom 27.09.2010; 1/09)

 

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