Dem Insolvenzverwalter kann bei erheblichen Fehlverhalten im Einzelfall die Vergütung versaht werden

Dem Insolvenzverwalter kann bei erheblichen Fehlverhalten im Einzelfall die Vergütung versaht werden
30.07.2013488 Mal gelesen
Wer aufgrund schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet ist, fremdes Vermögen zu verwalten, und sich gleichwohl zum Insolvenzverwalter bestellen lässt, dem kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Vergütung versagt werden.

Das Amtsgericht Hannover (Insolvenzgericht) bestellte am 10. August 2001einen "Diplom-Betriebswirt" zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners. Am 1.Oktober 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Unser Insolvenzverwalter hatte in früheren Insolvenzverfahren seit 1998, in denen er ebenfalls zum Insolvenzverwalter bestellt war viele Male Gelder unterschlagen. Sein akademischer Titel "Diplom-Betriebswirt" war seine freie Erfindung. Sein schlechtes Gewissen brachte ihn dazu, sich am  2007 der Staatsanwaltschaft zu offenbaren. Gleichzeitig trat er als Insolvenzverwalter zurück.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2007 wurde er wegen Untreue in 106 Fällen, bezogen jeweils auf andere Insolvenzverfahren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Unser Insolvenzverwalter geriet nunmehr selber in die Insolvenz. Sein Insolvenzverwalter betreibt nunmehr die Festsetzung der  Vergütungsansprüche des falschen "Diplom-Betriebswirtes" vor dem Amtsgericht Hannover (Insolvenzgericht). Das Amtsgericht hat den auf 64.856,22 € bezifferten Festsetzungsantrag wegen Verwirkung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter die Festsetzung des Vergütungsanspruch weiter.

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück.

Die Versagung der Vergütung des Insolvenzverwalters komme bei gewichtigen, vorsätzlichen Pflichtenverstößen des Insolvenzverwalters in Betracht. Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehört neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit. Darum können strafbare Handlungen eines Verwalters zum Nachteil der Masse seine Entlassung rechtfertigen. Dabei genüge es, wenn eine in anderen Verfahren verübte Straftat die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lasse.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Beschwerdegericht annehmen, der pflichtwidrigen Annahme der Bestellung als Insolvenzverwalter komme ein so erhebliches Gewicht zu, dass ein Ausschluss von der Vergütungsfestsetzung nicht unverhältnismäßig sei. In diesem Zusammenhang könne jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau auch berücksichtigt werden, dass im Einzelfall die Verwirkung auch schon wegen unerlaubten Führens eines akademischen Titels in Betracht kommen könne.

Aus diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2011; IX ZB 248/09

Vorinstanz: Landgericht Hannover, Beschluss vom 15.10.2009; 11 T 5/09

Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 25.11.2009; 903 IN 526/01 )

 

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