Medico 31/34: Sieg gegen Bonnfinanz! Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreiten beim LG Coburg Schadensersatz für Anleger!

Medico 31/34: Sieg gegen  Bonnfinanz! Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreiten beim LG Coburg Schadensersatz für Anleger!
28.11.2012561 Mal gelesen
28.11.2012: In dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 24.10.2012 hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Coburg die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an den M

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung an zwei Medico Fonds, nämlich Nr. 31 und Nr. 34 empfohlen.

 

Das Landgericht Coburg geht unproblematisch von einem Beratungsvertrag aus, da der inzwischen verstorbene Berater Informationen beim Kläger über seine wirtschaftliche Situation eingeholt und ihm die Beteiligung empfohlen hatte.

 

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

 

Der Berater hatte in einem Schriftstück von einem "Grundbesitzbrief zzgl. 5 % Agio und 10 % Disagio" gesprochen. Dies veranlaßte das Gericht, davon auszugehen, daß dem Kl. damit eine besonders sichere Anlageform angepriesen wurde.

 

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Coburg als erwiesen an, daß dem Kl. nicht gesagt worden war, daß er erhaltene Ausschüttungen evtl. würde zurückbezahlen müssen. Auch wurde er über die eingeschränkte Fungibilität nicht ausreichend aufgeklärt.

 

Über die weiteren Pflichtverletzungen, die dargelegt worden waren, wie Verschweigen des Vorliegens einer unternehmerischen Beteiligung, fehlende wirtschaftliche Plausibilität und Falschberatung im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung hat das Gericht nicht entschieden, weil es die anderen Pflichtverletzungen bereits als ausreichend ansah.

 

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Coburg auch kausal für den Schaden. Der Kl. kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

 

Die Ansprüche des Kl. sah das Landgericht Coburg auch nicht als verjährt an. Dem Kl. kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, insbesondere ergibt sich diese nicht aus dem Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung für 2006. Dem Kl. und Anleger könne, so das Landgericht, nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er diese Berichte nicht gelesen oder die entsprechenden Schlüsse daraus gezogen habe, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Anleger privilegiert, der einen Emissionsprospekt nicht liest. Eine Pflicht zum Studium übersandter Rechenschaftsberichte besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.

 

Auch die Tatsache, daß der Kl. im Jahr 2005 bei der Bonnfinanz nachgefragt hatte, ob er den Fonds verkaufen könnte, und ihm gesagt wurde, daß der Fonds nichts mehr wert sei, führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, daß sich dem Kl. die Fehlerhaftigkeit der Angaben des Beraters aufdrängen mußte, denn die Angaben bezogen sich nicht auf die Fungibilität, sondern auf die Werthaltigkeit. Allerdings wußte der Kl. dadurch, daß die Anlage doch nicht so sicher und risikolos war, wie er zunächst glaubte.

 

Da hinsichtlich der anderen Beratungsfehler keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine volle Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kl. für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

 

Das Gericht geht davon aus, daß eine durchschnittliche Verzinsung von 3 % für den Anlagebetrag zu erzielen gewesen wäre und hat dies neben den Zins- und Tilgungsleistungen für die eigenen erbrachten Geldbeträge als entgangenen Gewinn als angemessen angesehen.

 

Die erhaltenen Steuervorteile muß sich der Kl. nach Auffassung des Gerichts nicht anrechnen lassen, weil keine außergewöhnlichen Steuervorteile im Sinne der BGH-Rechtsprechung vorliegen.

 

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Kl. aus den Fondsbeteiligungen verurteilt. Verzug war trotz einer vor Klageerhebung sehr kurz gesetzten Frist eingetreten, weil die Bonnfinanz auch während des Prozesses nicht erkennen ließ, die angebotene Gegenleistung entgegen zu nehmen.

   

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.