Oftmals stellt sich beim Unternehmer die Frage, wie er seinen Absatz von Waren oder Dienstleistungen organisiert. Beabsichtigt er einen starken Einfluss auf die Absatzkonditionen zu nehmen, wird er sich für einen Handelsvertreter entscheiden. Will er unternehmerische Risiken auf seinen Vertriebsmittler abwälzen und die gesetzlichen strengen Anforderungen des Handelsvertreterrechts (z.B. Ausgleichsansprüche nach Vertragsbeendigung, Kündigungsfristen) verhindern, wird er seinen Vertrieb über einen Vertragshändler organisieren.
1. Die Wahl der verschleierten Vertriebsform
In der Praxis finden sich häufig Vertriebsverträge, die sich nicht eindeutig dem Handelsvertreterrecht zuordnen lassen, obwohl sie mit "Handelsvertretervertrag" umschrieben sind. Hintergrund dieser zu beobachtenden Tendenzen ist Folgender:
Unternehmer, die Gestaltungsspielräumer ihrer Vertriebsmittler einschränken wollen, z.B. durch Gebiets- und Kundenbeschränkungen, Einhaltung von Preis- und Konditionsvorgaben, Vertriebsverbot für Konkurrenten, begründen Handelsvertreterverträge, da für Handelsvertreter das Kartellrecht grundsätzlich nicht anwendbar ist. Das Kartellverbot des Art. 101 AEU-Vertrag bzw. § 1 GWB findet auf "echte" Handelsvertreter grundsätzlich keine Anwendung. Indessen müssen Vertragshändler die Vorgaben des deutschen GWB und des europäischen Kartellrechts einhalten. So verstoßen Preisvorgaben bei Vertragshändlern gegen das Kartellrecht. Hält der Unternehmer Preisvorgaben für seinen Vertriebshändler für unumgänglich, so flüchtet er in einen "Handelsvertretervertrag".
2. Der "unechte" Handelsvertreter und seine Folgen
Wenn nur formal ein Handelsvertreterverhältnis begründet wird, um kartellrechtliche Verbote zu umgehen, materiell-rechtlich dagegen eine Lieferanten-Händler-Beziehung besteht, bei der der Händler die typischen Vertragshändlerrisiken übernimmt (z.B. Übernahme von Beförderungskosten, des Absatzrisikos, der Produkthaftung, Beteiligung an Marketingkosten, Gewährleistungspflichten, etc.), so liegt ein Fall des sog. "unechten" Handelsvertreters vor. Die einzelnen Kriterien für die Abgrenzung von "echten" und "unechten" lassen sich mit der neuen Gruppenfreistellungsverordnung (auch Vertikal-GVO - Verordnung (EG) Nr. 330/2010) sowie den Leitlinien der EU-Kommission für vertikale Beschränkungen entnehmen.
Es drohen empfindliche Rechtsfolgen, wenn bei Vertragshändlerverträgen oder "unechten" Handelsvertreterverträgen kartellrechtlich relevante Beschränkungen begründet werden:
Vertragsbestimmungen, die gegen das Kartellrecht verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Solche Nichtigkeitsfolgen können zu großen Problemen führen. GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände können sich sogar persönlich haftbar machen, wenn Sie gegen das GWB oder das EU-Kartellrecht verstoßen.
Es wird empfohlen, die Rechtsnatur des Handelsvertretervertrags genauestens zu untersuchen, wenn kartellrechtsrelevante Preisbeschränkungen, Kundenbeschränkungen oder Wettbewerbsverbote zum Einsatz kommen sollen.
Dr. Boris Jan Schiemzik
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
ROSE & PARTNER LLP. - Rechtsanwälte . Steuerberater
Beratung für den Mittelstand
Hamburg - Berlin - Mailand
www.rosepartner.de
kontakt@rosepartner.de