Für Unternehmen ist es von herausragender Bedeutung, auf Kunden zugehen zu dürfen, um diese über Produktneuheiten zu informieren und so deren Kaufinteresse zu wecken.
Dabei ist jedoch nicht jede Form der Kontaktaufnahme in jeder Situation zulässig. Beispielsweise dürfen Unternehmen Kunden oder potentielle Kunden telefonisch oder per Email ausschließlich kontaktieren, wenn diese in die Art der Kontaktaufnahme ausdrücklich eingewilligt haben, §§ 4, 4a BDSG, 7 Abs. 2 Nr.2 UWG.
Ein ausdrücklicher Hinweis liege jedoch nicht vor, wenn unter die Felder für die persönlichen Daten folgende Bemerkung eingefügt werde:
"Ich bin auch damit einverstanden, dass ... meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass mir schriftlich, telefonisch und per E-Mail weitere interessante Angebote unterbreitet werden."
Dies stellte das Landgericht Berlin am 19.11.2009 (Az.: 4 O 89/09) fest.
Im zu behandelnden Fall fügte eine Tageszeitung einer Ausgabe einen Teilnahmecoupon für ein Preisausschreiben bei, der o.g. Erklärung enthielt.
Darüber hinaus entspreche die Erklärung nicht dem Transparenzgedanken, den das Bundesdatenschutzgesetzt fordert, da aus der Klausel nicht hervorgehe, mit wessen Angeboten der Teilnehmer an dem Preisausschreiben zu rechnen habe, ob ihm Angebote von Dritten unterbreitet werden dürften und was Gegenstand der zu unterbreitenden Angebote sein werde.
Somit sei diese Form der Einwilligungseinholung unter rechtlichen Aspekten unzulässig.
Fazit:
Gesetzliche Regelungen enthalten oftmals Formulierungen, die dem juristischen Laien eine falsche Vorstellung vom rechtlich Geforderten geben, weshalb zur Vermeidung juristischer Auseinandersetzungen stets ein spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 ? LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com