Abmahnung wegen Verkaufs von Mundschutz auf eBay durch RA Euskirchen

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
03.04.2020177 Mal gelesen
In Zeiten von Corona sind Mundschutzmasken heiß begehrt. Online Anbieter von Mundschutz, Atemmasken bzw. Schutzmasken müssen nun Abmahnungen befürchten.

In Zeiten von Corona (Covid19) ist Schutzkleidung jeder Art heiß begehrt und fast überall vergriffen. Insbesondere jetzt, wo eine generelle Mundschutzpflicht diskutiert wird, wollen viele Bürger vorsorgen und sich mit entsprechenden Masken eindecken.

Online Anbieter von Mundschutz, Atemmasken bzw. Schutzmasken müssen nun Abmahnungen befürchten.

 

Zum Hintergrund

 

Uns liegt aktuell eine Abmahnung der Firma Statt Nahrungsmittelmaschinen e.K. vertreten durch Rechtsanwalt Euskirchen wegen des online Verkaufs von Mundschutz-Masken auf ebay vor.

Unserem Mandanten wird vorgeworfen als „Sscheinprivater“ Verkäufer zu handeln: sprich, die Mundschutzmasken nicht privat sondern gewerblich zu verkaufen.

Die Firma Statt Nahrungsmittelmaschinen e.K. handelt angeblich ebenfalls mit Mundschutz bzw. Atemschutzmasken und leitet aus einer (behaupteten) konkreten Mitbewerberstellung wettbewerbsrechtliche Ansprüche ab.

Als (angeblich) gewerblicher Verkäufer hätte unser Mandant eine Vielzahl von Informationspflichten für Verbraucher zur Verfügung stellen müssen (Widerrufsbelehrung, Impressum etc.) was nicht erfolgt sei, weshalb der Firma ein Unterlassungsanspruch zustehe.

Gefordert wird die Abgabe einer (vorformulierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten durch Rechtsanwalt Euskirchen, ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 30.000,- Euro, mithin 1.358,86 Euro.

 

Unsere Einschätzung, wenn auch Sie betroffen sind:

Lassen Sie es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommen!

Wenn Sie gewerblich auf eBay Waren verkaufen, haben Sie eine Vielzahl von Informationspflichten zu erfüllen. Bereits hier ist anwaltlicher Rat sinnvoll.

Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, so sollten Sie für Waffengleichheit sorgen und sich anwaltlich beraten lassen!

Zunächst ist zu prüfen, ob Sie tatsächlich gewerblich gehandelt haben. Die Rechtsprechung hat zur Abgrenzung eines gewerblichen zu einem privaten Handeln im Internet eine Vielzahl von Indizien aufgestellt. Hier ist anwaltlicher Rat zur korrekten Einschätzung oft unerlässlich.

Unterschreiben Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese auch im vorliegenden Fall unserer Meinung nach zu weit gefasst ist und so existenzielle Folgen haben kann. Insoweit gilt es zu prüfen, ob im Bedarfsfalle eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.

Es dürften weiterhin gute Chancen bestehen die geltend gemachten Anwaltsgebühren zu reduzieren, da der Streitwert hier unseres Erachtens zu hoch bemessen sein dürfte.

Hier kann bares Geld gespart werden!

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Gerne nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)