Abmahnung des IDO Interessenverbandes wegen fehlender Grundpreisangabe

Wettbewerbsrecht
26.02.2020100 Mal gelesen
Abmahnung der IDO Interessenverbandes wegen fehlender Angabe des Grundpreises.

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. verschickte als Wettbewerbsverband eine Abmahnung an einen eBay-Online-Händler, welcher Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugzubehör verkauft.

In der Abmahnung wird dem betroffenen Händler vorgeworfen, bei dem Verkauf von grundpreispflichtiger Ware den Grundpreis nicht angegeben zu haben. Die Angabe des Grundpreises ist jedoch bei Waren gemäß §2 PAngV (Preisangabenverordnung) vorgeschrieben. Somit würde sich der Abgemahnte einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen, wodurch ein Verstoß gemäß §§3, 3a, 5, 5a UWG vorläge.

Dem IDO Interessenverband stünde dadurch gemäß §8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG ein Unterlassungsanspruch zu.

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. fordert aufgrund der genannten Wettbewerbsverstößen von dem betroffenen Händler:

  • Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • Kostenerstattung für die Abmahnung

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.