Abmahnung der Kanzlei HvLS für Ralph Schneider (markenglas.de)

Wettbewerbsrecht
20.02.20206 Mal gelesen
Abmahnung der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für Ralph Schneider (markenglas.de)

Die Rechtsanwaltskanzlei Hämmerling von Leitner - Scharfenberg verschickt für Herrn Ralph Schneider (markenglas.de) ein Abmahnschreiben mit dem Vorwurf des gewerblichen Handels. Herr Schneider vertreibt auf seiner Website markenglas.de Begleit- und Merchandisingprodukte von Getränkeherstellern.

Die Abmahnung richtet sich gegen einen Scheinprivatverkäufer, welcher über einen privaten Account auf eBay gewerblich handeln würde. In der Abmahnung werden folgende fehlende Informationspflichten gerügt:

  • Anbieterkennzeichnung (Impressum)
  • Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen und die Vertragstextspeicherung
  • Informationen zum gesetzlichen Mängelhaftungsrecht
  • Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular
  • Link zur ODR-Streitschlichtungsplattform

Aufgrund dieser Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften fordert die Kanzlei Hämmerling von Leitner - Scharfenberg die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.