Abmahnung: Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb

Wettbewerbsrecht
04.12.2019101 Mal gelesen
Abmahnung des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wurde nach eigenen Angaben von allen baye­rischen Kfz-Innungen gegründet, die bereits seit Jahrzehnten bislang unabhängig voneinander den Wettbewerb im Kfz-Gewerbe im Inte­resse ihrer Innungsmitglieder beobachten. Durch die Gründung dieses Verbands hätten die bayerischen Kfz-Innungen mit ihren insgesamt mehr als 7.000 Mitgliedsbetrieben ihre Aktivi­täten im Bereich des Wettbewerbsrechts gebündelt. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehöre es, im Rahmen der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen sämtlicher Innungsmitglieder den Wettbewerb im Bereich des Kraftfahrzeuggewerbes zu überwachen und auf künftige Unterlassung festge­stellter Wettbewerbsverstöße hinzuwirken.

Im Zuge der Beobachtung des Wettbewerbs im Kfz-Gewerbe hat der Verband nun eine Abmahnung ausgesprochen. Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, er habe innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Angeboten über den Verkauf von Fahrzeugen unter der Angabe der immer gleichen Telefonnummer veröffentlicht. Dabei entspräche das gezeigte Angebotsverhalten nicht dem eines privaten Anbieters, der im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußert. Nach Ansicht des Verbands bayerischer Kfz-Innungen agiere der Abgemahnte als Unternehmer am Markt, ohne dabei die für gewerbliche Händler geltenden Pflichten einzuhalten. Unter anderem zählt hierzu, dass die Angebote als sog. Händlerangebote zu kennzeichnen sind. Durch den Verstoß gegen dieses Gebot habe der Abgemahnte gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen. Durch das private Anbieten habe er gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei selbst Verbraucher, was nach Ansicht des Verbands bayerischer Kfz-Innungen eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt.

Durch die Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Zu diesem Zwecke ist bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Daneben wird der pauschale Ersatz der bereits für die Abmahnung entstandenen Aufwendung in Höhe von 296,31 Euro geltend gemacht.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.