BVerfG: Keine Verletzung der Pressefreiheit im Streit um Werbeblocker

Wettbewerbsrecht
24.10.201926 Mal gelesen
Bereits vor dem Bundesgerichtshof (BGH) musste das Medienunternehmen Axel Springer im Kampf gegen Werbeblocker eine endgültige Niederlage einstecken.

Nun hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde des Verlages nicht zur Entscheidung angenommen.

Umstrittene Adblocker

Werbeblocker bedeuten eine Gefährdung des professionellen Journalismus - so die Ansicht des Medienunternehmens Axel Springer. Gegen ein Unternehmen und dessen Software Adblock Plus zog das Unternehmen daher vor Gericht. "Eyeo" vertreibt ein Computerprogramm, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Für Unternehmen besteht zwar die Möglichkeit, sich auf eine "Whitelist" setzen zu lassen, sodass ihre Werbung weiterhin angezeigt wird.  Dies allerdings gegen Bezahlung und nur, wenn die Werbung die Kriterien einer "akzeptable Werbung" einhält. Die Werbung anderer Unternehmen, die nicht auf der Whitelist stehen, wird für den jeweiligen Nutzer dagegen nicht angezeigt.

Axel Springer stellt seinen redaktionellen Inhalt u.a. für Internetnutzer auf der eigenen Website zur Verfügung. Finanziert wird dieses Angebot hauptsächlich über Werbeinnahmen. Die Werbeblocker beseitigen dieses Finanzierungsmodell, so die Ansicht des Online-Verlegers. Axel Springer hält deshalb den Vertrieb des Werbeblockers für wettbewerbswidrig und klagte gegen Eyeo.

BGH lehnt Wettbewerbsverletzung ab

Axel Springer zog gegen die Adblocker sogar bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Mit Urteil vom 19.04.2018 (Az.: I ZR 154/16) war allerdings klar, dass der Verlag eine endgültige Niederlage einstecken muss. Der BGH lehnte die Unterlassungsklage des Medienunternehmens ab.

Nach Ansicht der Richter stelle das Angebot des Werbeblockers keine gezielte Wettbewerbsbehinderung dar. Eyeo habe in erster Linie die Zielsetzung, seinen eigenen Wettbewerb zu fördern, sodass von einer Verdrängungsabsicht nicht auszugehen sei. Außerdem stellte der BGH klar, dass die Verwendung von Werbeblockern auf einer autonomen Entscheidung der Internetnutzer beruhe, sodass allein das Angebot des Computerprogramms keine unmittelbar auf die von Axel Springer angebotene Dienstleistung einwirke.

Zudem habe der Verlag auch die Möglichkeit, den von den Werbeblockern ausgehende Behinderung durch eigene Abwehrmaßnahmen zu begegnen. Axel Springer könne Nutzern, die nicht bereits sind, auf den Einsatz eines Werbeblockers zu verzichten, den Zugang zum Online Angebot verschließen. Insbesondere mit Blick auf eine etwaige Grundrechtsverletzung sei es dem Verlag demnach zumutbar, einer Beeinträchtigung auf diese Art zu begegnen, so das Urteil des BGH.

Verletzung der Pressefreiheit?

Gegen das BGH-Urteil wollte der Verlag nun mit Hilfe einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht vorgehen. Die Verfassungsbeschwerde wurde damit begründet, dass der BGH nicht ausreichend gewürdigt habe, dass auch die Anzeige von Werbung unter den Schutz der Pressefreiheit falle. Doch das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 22.08.2019 nun verkündet, dass es die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen werde (Az. 1 BvR 921/19). Damit wird auch die letzte Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde erfolglos bleiben.

Doch ganz möchte sich das Medienunternehmen im Kampf gegen die Adblocker noch nicht geschlagen geben. Nach der ablehnenden Entscheidung des BVerfG verweist Axel Springer auf eine Urheberrechtsklage gegen Eyeo, die im April dieses Jahres beim Landgericht Hamburg eingereicht wurde. Die Urheberrechtsverletzung soll auf einer unzulässigen Umarbeitung bzw. Vervielfältigung der Webseitenprogrammierung von Axel Springer durch das Konzept der Adblocker gestützt werden. Ob die Richter eine solche Urheberrechtsverletzung tatsächlich annehmen, bleibt allerdings abzuwarten.  

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