Abmahnung der Odoma - Lukas Nießen wegen OS-Plattform - ODR-Verordnung

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
05.10.201941 Mal gelesen
ebay-Händler aufgepasst: Lukas Nießen mahnt als Inhaber für Odoma – Handel und Vertrieb wegen Verstoß gegen OS-Plattform Hinweis ab (ODR- Verordung)

Aktuell mahnt Lukas Nießen handelnd für die Odoma - Handel und Vertrieb Konkurrenten wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße ab. Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier, wie zu reagieren ist. 

 

Der Vorwurf

Die vorliegende Abmahnung wurde durch den Onlinehändler Odoma - Handel und Vertrieb - in Person des Inhabers Lukas Nießen ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts - ausgesprochen.

In der Abmahnung wird behauptet, der ebay-Händler verstoße gegen die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 ("ODR-Verordnung"), da er keinen ausreichenden Hinweis auf die Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) bereithalte. Ein derartiger Hinweis habe nämlich in "anklickbarer" Form direkt auf die Plattform zu verlinken. Dabei wird ein gewerbliches Handeln des Betroffenen und dessen Mitbewerbereigenschaft schlicht unterstellt.

 

Der Onlinehändler wird aufgefordert das wettbewerbswidrige Verhalten sofort einzustellen und zur Sicherstellung dieser Forderung wird eine vorformulierte, umfassende Unterlassungserklärung zur Unterschrift vorgelegt, welche binnen einer bestimmten Frist abzugeben ist. Bei weiteren Verstößen gegen diese umfassende Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.000,- Euro vorgesehen. 

Zudem fordert Lukas Nießen Abmahngebühren i.H.v  100,- Euro.

 

Unsere Einschätzung

Unterschreiben Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft! Nehmen Sie aber die Abmahnung und die darin gesetzte Frist ernst.

 

Anwaltlicher Rat ist hier entscheidend, um sich erfolgreich gegen eine derartige Abmahnung verteidigen zu können. Wir sehen einige Punkte für eine erfolgreiche Abwehr der Abmahnung.

 

Zunächst ist zudem zu prüfen, ob Sie überhaupt als Mitbewerber der Firma zu qualifizieren sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Abmahnung hinfällig. 

 

Sollte der behauptete Verstoß gerechtfertigt sein, so gilt es zu prüfen, ob eine "modifizierte Unterlassungserklärung" abgegeben werden kann, da die vorformulierte Erklärung oftmals viel zu weit gefasst ist. Es bieten sich zudem weietere Ansatzpunkte.

 

 

Wir helfen Ihnen!

Wir beraten und vertreten bundesweit Mandanten in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten und verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung im Umgang mit derartigen Abmahnungen. 

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung in einem telefonischen Erstgespräch vor. 

Wir prüfen sodann, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und modifizieren die Vorliegende nötigenfalls auf ein angemessenes Minimum. 

 

Gerne nehmen Sie dazu Kontakt zu uns auf: 

E-Mail: kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Bundesweite Beratung & Vertretung: www.e-commerce-kanzlei.de