Abmahnung der Como Sonderposten GmbH durch Rechtsanwalt Sandhage

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
19.08.2019147 Mal gelesen
Rechtsanwalt Sandhage mahnt für die Como Sonderposten GmbH wettbewerbswidrige Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und Impressumspflicht ab.

Was macht die Como Sonderposten GmbH?

Die Como Sonderposten GmbH betreibt einen Onlineshop, in dem sie diverse Artikel wie Spielzeug und Luftballons anbietet. Die Como Sonderposten GmbH geht derzeit gegen Konkurrenten wettbewerbsrechtlich vor und wird bei entsprechenden Abmahnungen durch Rechtsanwalt Sandhage vertreten. 

Was ist passiert?

Einem konkurrierenden ebay-Händler wurde durch die Como Sonderposten GmbH vorgeworfen in dessen Angeboten gegen die Impressumspflicht (= unvollständiger Anbieterkennzeichnung) und gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verstoßen zu haben. Es wurde u.a. behauptet, dass mangels ausreichender Kennzeichnung das angebotene Produkt nicht verkehrsfähig sei. Der ebay-Händler wurde deswegen von der Como Sonderposten GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Sandhage, abgemahnt. 

Was fordert die Como Sonderposten GmbH?

Der ebay-Händler wurde in der Abmahnung aufgefordert dieses wettbewerbswidrige Verhalten sofort einzustellen, indem er neben dem vollständigen Impressum auch eine rechtskonforme, umfängliche Produktkennzeichnung sicherzustellen hat. 

Zur Sicherstellung und Durchsetzung dieser Forderung verlangte die Como Sonderposten GmbH die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung. Diese Unterlassungserklärung sah eine immense Strafandrohung im Fall eines weiteren Verstoßes vor, namentlich wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro festgehalten. Damit jedoch nicht genug. Weiter wurden Anwaltskosten i.H.v. 1.590,91 Euro für die Abmahnung verlangt, wobei ein verhältnismäßig hohen Streitwert in Höhe von 40.000,- Euro dem Sachverhalt zu Grund gelegt wurde. 

Wie kann eine solche Abmahnung vermieden und wie sollte reagiert werden?

Online Händler müssen die Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen und Produkte entsprechend ausreichend kennzeichnen. Die Vorgaben des ProdSG sind bußgeldbewährt und stellen zugleich Marktverhaltensregeln dar, weshalb Mitbewerber bei Verstößen die Möglichkeit einer Abmahnung haben. Die Impressumspflicht (auch Anbieterkennzeichnung) soll - verkürzt gesagt - sicherstellen, dass ein Onlinekunde jederzeit weiß, mit wem er es zu tun hat. Auch hier drohen bei unvollständigen Angaben oft Abmahnungen durch Konkurrenten. 

 

Für einen juristischen Laien ist es schwer beiden Pflichten in rechtskonformer Weise nachzukommen. Anwaltlicher Rat ist hier meist notwendig. 

 

Auch wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, kommt anwaltlicher Rat noch nicht zu spät. Nehmen Sie die Abmahnung und die dort gesetzten Fristen ernst, da andernfalls auch ein gerichtliches Verfahren mit entsprechenden Kosten drohen kann. Geben Sie die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft ab! 

 

Sie sollten sich umgehend anwaltlich beraten lassen, um sich erfolgreich gegen die Abmahnung wehren zu können. Insbesondere die beigefügte Unterlassungserklärung ist oftmals zu weit gefasst und könnte vorschnell unterschrieben existenzielle Folgen für den Onlinehändler haben. Aber auch hinsichtlich der Berechtigung und Höhe der geltend gemachten Anwaltsgebühren sind derartige Abmahnungen kritisch zu hinterfragen und wir konnten schon viele Mandanten erfolgreich gegen Abmahnungen des Rechtsanwalts Sandhage verteidigen.

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Wir stehen Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung:

E-Mail:kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Kontaktformular:https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

 

Für eine unverbindliche und kostenfreie Erstberatung rufen Sie mich einfach an:

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Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)