Erneut: Abmahnung des IDO e.V.

04.07.2019 23 Mal gelesen
Mir wurde wieder einmal eine Abmahnung des IDO e.V. zur Prüfung vorgelegt. Die Abmahnung ist wieder an einen Online-Händler gerichtet und bezieht sich auf den Vorwurf fehlender Angaben zu Nahrungsergänzungsmitteln. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

 

Zur Abmahntätigkeit des IDO:

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. geht bereits seit einiger Zeit mit Abmahnungen gegen Wettbewerbsverstöße bei Online-Händlern vor. Ich hatte daher in der Vergangenheit bereits mehrfach über die Abmahntätigkeit des Vereins berichtet:

https://www.anwalt24.de/fachartikel/wettbewerbsrecht/52648

https://www.anwalt24.de/fachartikel/wettbewerbsrecht/50657

https://www.anwalt24.de/fachartikel/wettbewerbs-und-markenrecht/45789

Hier in der Kanzlei liegen inzwischen weit mehr als 300 Abmahnungen des Vereins vor, zu denen Händler beraten bzw. vertreten worden sind.

 

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Die hier vorliegende Abmahnung bezieht sich auf den Vorwurf fehlender Angaben zu Nahrungsergänzungsmitteln.

 

Zu den Forderungen in der hier vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und abmahnbezogene Kosten in Höhe von 232,05 Euro zahlen.

 

Meine Einschätzung:

Nachdem der IDO e.V. in der Vergangenheit eher Standard-Wettbewerbsverstöße im Onlinehandel abgemahnt hatte, geht der Verein - wie im vorliegenden Fall - in der letzten Zeit auch gegen spezielle Wettbewerbsverstöße vor.

Unabhängig von der Frage der Berechtigung erhobener Vorwürfe stellt sich bei den Abmahnungen des IDO e.V. von Fall zu Fall auch die Frage, ob der Verein überhaupt die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, um abmahnen zu dürfen:

https://www.internetrecht-rostock.de/ido-aktivlegitimation-abmahnberechtigung.htm

Bei der Entscheidung über die Reaktion auf eine Abmahnung sollten Sie unbedingt berücksichtigen, dass Sie die Vorgaben einer Unterlassungsverpflichtung zukünftig auch einhalten müssen.

 

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine E-Mail an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung Ihrer Auftritte.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

Gerne können Sie sich im Übrigen über die sozialen Netzwerke mit mir vernetzen. Ich berichte fortlaufend über aktuelle Abmahnthemen und für Onlinehändler relevante Entwicklungen.

http://www.facebook.com/RechtsanwaltAndreasKempcke

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