Künftig gelockerte Werbebeschränkungen bei Olympia

Wettbewerbsrecht
04.03.201924 Mal gelesen
In Zukunft können Athleten und Sponsoren bei Werbemaßnahmen während und im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen mit weniger Beschränkungen rechnen als bisher.

Wie das Bundeskartellamt (BKartA) am 27.02.2019  mitteilte, werden die Werbeverbote für teilnehmende Athleten in Zukunft erheblich gelockert.

Olympische Spiele als Selbstvermarktungsplattform?  

Für viele deutsche Athleten ist die Teilnahme an den Olympischen Spielen das erhoffte Ziel der Sportlerkarriere. Doch nicht wenige versuchen bei der Vermarktung ihrer Person während der Spiele zusätzliche Werbeeinnahmen zu erzielen. Nun sollen sich der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und das Internationale Olympische Komitee (IOC) zu einer Öffnung der Werbebeschränkungen der Olympischen Charta verpflichtete haben. In Zukunft soll es daher für Sportler und Sponsoren einfacher werden, Werbung während und im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen zu schalten.

Wenig Handlungsspielraum für Olympia-Sportler

Grundsätzlich muss sich jeder zugelassene Athlet auch zur Einhaltung der Olympischen Charta verpflichten. Bisher steht darin, dass kein Athlet, der an den Olympischen Spielen teilnimmt, seinen Namen, seine Person, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen während der Spiele zu Werbezwecken nutzen darf. Eine weitreichende Einschränkung, die bisher in der sogenannten "frozen period", also neun Tage vor und drei Tage nach den Spielen galt. Von der Beschränkung umfasst sind jegliche Werbemaßnahmen und auch Aktivitäten auf den Social-Media-Kanälen der Sportler.

Zwar gab es auch bisher eine Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen aber nicht jede geplante Werbemaßnahme erfüllen konnte. Der Athlet musste drei Monate vor den Spielen einen Antrag bei dem DOSB stellen. Zudem musste die Werbemaßnahmen des Sportlers bereits vor den Olympischen Spielen laufen und nicht erst zu den Spielen geplant sein. Die Verwendung zahlreicher "olympischer" Begriffe war zudem tabu.

Bundeskartellamt stellt marktbeherrschende Stellung der Sportverbände fest

Doch die Werbebeschränkung des DOSB und des IOC war bereits 2017 im Fokus des BKartA. Dieses leitete ein Verfahren gegen die Sportverbände ein, in deren Folge eine marktbeherrschende Stellung der beiden Organisationen bei der Vermarktung der Olympischen Spiele festgestellt wurde. Daher seien auch die Werbebeschränkungen für deutsche Olympioniken missbräuchlich. Zudem stellte das BKartA klar, dass auch Regelungen eines Sportverbandes, wie hier die Olympische Charta, dem Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen.

Auf Druck des BKartA haben sich nun auch der DOSB und das IOC auf eine Lockerung der Werbeverbote eingelassen.

Sportverbände sagen Lockerung der Werbeverbote zu

Die nun vorgesehenen Lockerungen werden die Werbemöglichkeiten der Athleten und ihren Sponsoren erheblich erleichtern. Insbesondere sollen in Zukunft Werbemaßnahmen nicht mehr zuvor von dem DOSB genehmigt werden müssen. Auch sollen künftig nicht nur laufende, sondern auch neue Werbemaßnahmen zulässig sein. Weitaus mehr "olympische" Begriffe dürfen bei der Werbung wohl in Zukunft verwendet werden. Es soll nur noch eine begrenzte und abschließende Liste von unzulässigen Werbebegriffen geben.

Im Rahmen der Nutzung ihrer Social-Media-Kanäle wird es für die Athleten in Zukunft einfacher sein, werbende Inhalte zu zeigen oder diese auch mit Danksagungen an ihre Sponsoren zu verbinden.  Die Nutzung der Social-Media Plattformen wird sich für die Sportler insgesamt freier gestalten.

Ob das Sportevent damit in Zukunft zu einer Werbeveranstaltung verkümmern wird, muss sich zeigen. In jedem Fall freuen sich Sportler und Sponsoren bereits jetzt über den Wegfall der Werbeverbote.

 

Weitere Informationen zum Werberecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/verbotene-werbung-werbeverbot.html