Werberecht: Irreführender Werbeslogan beim Immobilienverkauf

Wettbewerbsrecht
14.09.201820 Mal gelesen
„Bis zu 25.000 Euro mehr“ – Mit dieser Werbeaussage hatte ein Online-Immobilienportal für seine Dienste geworben.

Das Landgericht in Berlin sah darin eine unzulässige Werbung, solange das Portal nicht nachweisen könne, dass tatsächlich ein solch höherer Verkaufserlös über das Immobilienportal erzielt werden könne.

Höherer Verkaufserlös garantiert?

Mit der Werbeaussage sollten potenzielle Immobilienverkäufer veranlasst werden, ihre Immobilie über die Website des Portals zu verkaufen. Mit der Werbeaussage wurde nach Ansicht des Gerichtes der Eindruck vermittelt, durch die Einschaltung des Portals sei ein erhöhter Verkaufserlös zu erwarten. Tatsächlich  wurde erst in einem Sternhinweis am unteren Ende der Webseite erläutert, dass der "Mehrwert von individuellen Faktoren, insbesondere Interessentenzahl, Immobilienwert und Maklerprovision abhängig" ist. Dieser Hinweis reichte den Richtern in Berlin nicht aus.

Irrführende Aussagen für den Verbraucher

Sie sahen in der Werbeaussage des Portals einen Verstoß gegen das Werberecht und Wettbewerbsrecht wegen unzulässiger und irreführender Werbung. Es entstünde durch die Werbeaussage der Eindruck, dass allein durch die Einschaltung der Dienstleistung der Website ein höherer Erlös beim Verkauf einer Immobilie erzielt werden könne. Dieser vermittelte Eindruck ist aber solange unzulässig, wie das Portal nicht belegen könne, dass durch deren Einschaltung eine solche Erlössteigerung tatsächlich eintrete.
Allein die von dem Portal angebotenen Dienste seien nach Ansicht des Gerichtes keine unmittelbaren und hinreichenden Belege dafür, dass durch die Arbeit des Portals tatsächlich positiv auf den Verkaufserlös eingewirkt werde. Vielmehr spiele neben der Maklertätigkeit des Portals vor allem auch individuelle Faktoren der Immobilie selbst bei dem erzielten Erlös eine Rolle.

Allein Hinweis reicht nicht aus

Durch den Sternhinweis auf der Website sei der Verbraucher über diesen Umstand aber nicht hinreichend informiert worden. Zum einen enthält er nach Ansicht des Gerichtes lediglich Aussagen, die selbstverständlich sind und zum anderen könne er in formaler Hinsicht nicht zu einer Entkräftung der irreführenden Werbeaussage beitragen, da der unscheinbare Hinweis am unteren Ende der Website aufgeführt worden war und somit nicht sicher sei, ob er von den Verbrauchern wahrgenommen werde. Allein der Hinweise könne also die irreführende Wirkung der Werbeaussage nicht beseitigen.

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