Auch eine Abmahnung der Bodum AG über die Rechtsanwälte Schreiber Hahn Sommerlad erhalten? Ich berate Sie.

Rechtsanwalt Andreas Kempcke zu einer Abmahnung der Denim Deluxe GmbH
05.01.201850 Mal gelesen
Mir wurde hier in der Kanzlei erneut eine Abmahnung der Rechtsanwälte Schreiber Hahn Sommerlad für die Bodum AG zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

 

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

In der mir vorliegenden Abmahnung wird - wie in den anderen mir vorliegenden Fällen - zunächst ausgeführt, dass die Bodum AG seit Jahrzehnten mit großem Erfolg den Kaffeebereiter "Chambord" herstellt und vermarktet. In diesem Zusammenhang wird auf die Gestaltung des Produktes hingewiesen, das sich durch folgende Merkmale auszeichne:

  • eine außergewöhnliche Trägerkonstruktion, die aus einem oberen, den Glasträger des Kaffeebereiters horizontal umfassenden Metallband und vier mit dem horizontalen Metallband in einer angedeuteten Pfeilspitze verbundenen vertikalen Metallträgern besteht, wobei die vertikalen Metallträger zunächst in gerade Linie vertikal entlang der Glaskanne verlaufen und sodann auf der Höhe des Kannenbodens leicht nach außen einknicken, um auf diese Weise harmonisch gerundete Füße zu formen und sich schließlich unmittelbar unterhalb des Kannenbodens wieder zu vereinen.
  • ein Griff, welcher mit einer markanten Schraubverbindung mit dem Trägergestell verbunden ist

Der Gestaltung des Kaffeebereiters komme kraft der prägenden Gestaltungsmerkmale hohe wettbewerbliche Eigenart zu.

Unter Verweis auf das Angebot eines Kaffeebereiters des Abmahnten wird sodann der Vorwurf erhoben, der beanstandete Kaffeebereiter übernehme die prägenden Gestaltungsmerkmale und verletze damit die Rechte der Bodum AG nach dem UWG.

 

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben der Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe von 6.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung vor. Des Weiteren werden mit der Abmahnung Auskünfte und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 100.000,00 Euro (2.297,98 Euro) gefordert.

 

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

 

Meine Einschätzung:

Ein Abmahnschreiben wegen des Vorwurfes der wettbewerbswidrigen Übernahme prägender Gestaltungsmerkmale sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen. Bei der mir vorliegenden Abmahnung ist die beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zu Gunsten der Abmahnerin gefasst.

 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine E-Mail an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung Ihrer Auftritte.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

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