Achtung! Der BGH verlangt von einem Unterlassungsschuldner mehr als nur ein Unterlassen

Wettbewerbsrecht
11.10.2017101 Mal gelesen

Achtung! Der BGH verlangt von einem Unterlassungsschuldner mehr als nur ein Unterlassen

Wer sich verpflichtet hat oder verurteilt worden ist, den Vertrieb eines bestimmten Produktes zu unterlassen, könnte zunächst der Ansicht sein, dass er - da er ja nur zu einer Unterlassung verpflichtet ist - lediglich den eigenen Vertrieb des betreffenden Produktes einzustellen hat.

Etwas überraschend sieht dies der BGH anders. Er hat nämlich in jüngerer Zeit mehrfach geurteilt, dass aus einer entsprechenden Unterlassungspflicht auch eine Pflicht zum Rückruf der beanstandeten, bereits z.B. an den Einzelhandel verkauften Ware folgen soll (BGH Urteil vom 19.11.2015, I ZR 109/14-"Hot socks"; BGH Urteil vom 29.9.2016, I ZB 34/15-"RESCUE-Tropfen"; BGH Urteil vom 4.5.2017, I ZR 208/15-"Luftentfeuchter").

Diese Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen, denn der Rückruf oder andere Handlungen haben nichts mit der geschuldeten Unterlassung zu tun. Vielmehr handelt es sich in der Sache um Beseitigungsansprüche, die eine andere Rechtsnatur aufweisen (so auch beispielsweise BeckOK, Markenrecht, 10. Edition, Miosga, § 18 MarkenG, Rn. 70).

Diese berechtigte Kritik hilft aber nicht weiter, da sich die Praxis an der wenig überzeugenden BGH-Rechtsprechung orientieren wird. Dies ist für einen Unterlassungsschuldner - sowohl für einen Unterlassungsverpflichteten aufgrund eines Urteils als auch für einen Unterlassungsverpflichteten aufgrund eines vertragsstrafebewehrten Unterlassungsvertrages - sehr gefährlich. Beschränkt ein solcher Unterlassungsschuldner sich nämlich auf ein bloßes Nichtstun - also die Einstellung seines Vertriebs - und handelt nicht (ruft nicht zurück), kann entweder ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt werden oder wird die von ihm versprochene Vertragsstrafe verwirkt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Der Schuldner ist auch verpflichtet, solche Ware zurückzurufen, die sich nicht mehr in seiner Verfügungsgewalt befindet und deren Herausgabe er gar nicht mehr von seinen Abnehmern verlangen kann, weil er längst nicht mehr deren Eigentümer ist. In solchen Fällen soll es allerdings genügen, wenn der Schuldner den entsprechenden Rückruf lediglich ausspricht (und seine Bereitschaft erklärt, die Ware Zug um Zug gegen Erstattung des an ihn gezahlten Kaufpreises zurückzunehmen). Auch dass der Schuldner folglich eine Aufforderung aussprechen muss, die er rechtlich gar nicht durchsetzen kann, zeigt, wie wenig überzeugend die von mir dargestellte, leider sehr gefährliche BGH-Rechtsprechung ist.

 

Dr. Hanns-Christian Heyn
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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