Irreführende Werbung für Schmerzmittel mit Vitamin C

Wettbewerbsrecht
10.08.2017 24 Mal gelesen
Ein Schmerzmittel mit Vitamin C, welches als „das Immunsystem unterstützend“ beworben wird stellt einen Verstoß gegen das Werberecht dar.

Wirkung nicht von Zulassung umfasst

Schmerzmittel, die allein zur Schmerzbehandlung zugelassen sind, dürfen nicht mit einer zusätzlichen Unterstützungswirkung für das Immunsystem beworben werden. Eine Werbung mit einer solchen Wirkung sei nicht von der Zulassung des Medikaments umfasst, urteilten die Richter am Oberlandesgericht in Stuttgart. Vielmehr ist diese Wirkung als eigenständiges Anwendungsbiet eines Medikaments zu verstehen und damit von einer eigenständigen Zulassung des Medikaments abhängig.

Damit verurteilten die Richter in Stuttgart einen Arzneimittelhersteller auf Unterlassung seiner Werbung.

Verband klagt auf Unterlassung

Der Pharmaziekonzern, der das Medikament herstellt, hatte das bei Erkältungskrankheiten und Fieber zugelassene Medikament damit beworben, dass es "durch eine Extraportion Vitamin C das Immunsystem unterstützt".
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, rügte diese Aussage und verklagte den Konzern auf Unterlassung. Das Landgericht hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein und bekam nun vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart Recht. Die Richter urteilten am 08. Juni 2017, dass das Schmerzmedikament mit Vitamin C nicht als "Immunsystem unterstützend" beworben werden dürfe.

Unzulässige Werbebezeichnung - wenn man nur dem Rat der Ärzte folgen möchte

Durch die Werbebotschaft, dass das Vitamin C enthaltene Medikament das Immunsystem unterstütze, werde auf ein Anwendungsgebiet hingewiesen, für welches das Medikament gar nicht zugelassen sei. Aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers werde dieser Zusatz als Benennung eines zusätzlichen Anwendungsbereichs verstanden und nicht lediglich als einen Hinweis auf eine weitere Wirkung des Medikaments.
Zwar gaben die Richter in Stuttgart der Vorinstanz insofern Recht, als dass ein verständiger und schmerzfreier Verbraucher nicht auf die Idee kommen würde, das Medikament zu Stärkung seines Immunsystems zu nutzen. Dennoch entstehe gegenüber anderen, gleichwertigen Medikamenten eine Vorteilsstellung, da ein Verbraucher durch den Werbezusatz eher zu diesem Medikament greifen könnte.

Schließlich sei der Rat der Ärzte schließlich, stets das Immunsystem während einer Grippe zu stärken.
So könne es zu einer unzulässigen Täuschung des Verbrauchers über das Anwendungsgebiet und die Wirkungsweise des Medikaments kommen.

Zusätzliche Wirkungen nur im zugelassenen Anwendungsbiet

Grundsätzlich stellte das Gericht klar, dass auf zusätzliche Wirkungen nur hingewiesen werden dürfe, wenn sie sich innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets entfalteten.
Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht der Fall. Vielmehr diene die Zugabe des Vitamin C insbesondere dazu, Nebenwirkungen eines Wirkstoffs des Medikaments auf die Magenschleimhaut zu vermeiden.

Wird dann auch noch mit einer solchen zusätzlichen Wirkung geworben läge ein Verstoß gegen das Werberecht vor.

 

Worauf muss bei der Werbung für Arzneimittel geachtet werden?

Grundsätzlich unterliegen Arzneimittel, die zulassungsbedürftig sind, speziellen arzneimittelrechtlichen Vorschriften, die sich auch mit der Frage der zulässigen Werbung beschäftigen. Insbesondere verbieten diese Vorschriften es, dass für ein zulassungspflichtiges Arzneimittel ein von der Zulassung nicht erfasstes Anwendungsgebiet explizit genannt wird.

Dies gilt insbesondere auch für Werbeaussagen, in denen explizit eine Wirkungsweise angepriesen wird, die in ein eigenständiges Anwendungsfeld gehört und von der eigentlichen Zulassung nicht gedeckt ist.
Folglich kann eine Werbeaussage auch nur solche Vorteile und Wirkungen bewerben, die von der jeweiligen Zulassung umfasst werden.

Die Regelungen sollen dazu dienen, dem Verbraucher nicht durch ausufernde Werbeaussagen einen erweiterten Anwendungsbereich vorzugaukeln. Verbraucherschutz bleibt also stets im Fokus.

Weitere Informationen zum Werberecht erhalten Sie unter: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html