Onlinevertrieb von Schnullerketten: Abmahnung durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Auftrag der Wetega UG wegen fehlender Warnhinweise nach DIN EN 12586

Schnullerketten und DIN EN 12586
02.06.2017321 Mal gelesen
Schnullerketten für Babys und DIN EN 12586: fehlende Warnhinweise im Ebayangebot oder Onlineshop führen derzeit zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage für die Wetega UG verschickt werden.

Schnullerketten online verkauft und Abmahnung kassiert. Was nun?

Nun werden auch der Vertrieb von Schnullerketten kurioserweise zum Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gemacht. Die KANZLEI WEINER hat Kenntnis von derzeit 7 Fällen, in denen Betroffene Internetshopbetreiber von Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Auftrag der Wetega UG wegen fehlender Warnhinweise nach DIN EN 12586 in Bezug auf das Angebot von Schnullerketten eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhalten hat. Die Abmahnung stützt sich auf angeblich fehlende Warnhinweise, die vor dem Onlinevertrieb von Schnullerketten nach Auffassung von Rechtsanwalt Sandhage nach DIN EN 12586 gemacht werden müssen. "DIN EN 12586" oder auch mit Schnullerkettenverordnung gleichgesetzt, geht auf Regelungen der EU zurück, die nicht unumstritten sind.

Rechtsanwalt Gereon Sandhage versendet jedenfalls nun im Auftrag der Wetega UG (haftungsbeschränkt) aus Kirchlengern an diverse Internetshopbetreiber, die Schnullerketten bei Ebay vertreiben, eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Es wird in dem jeweiligen Ebayangebot beanstandet, dass das Angebot von Schnullerketten nicht die nach DIN EN 12586 erforderlichen Warnhinweise enthalte. Es sei notwendig, dass bereits im Ebayverkaufsangebot ein Warnhinweis mit dem Worten: Für die Sicherheit Ihres Kindes! Vorsicht! einzuleiten sei.

Wie lautet konkret der Vorwurf?

Es wird in der Abmahnung die Auffassung vertreten, dass vor dem Verkauf von Schnullerketten Warnhinweise nach DIN EN 12586 gegeben werden müssen.

Was wird gefordert?

Der Internetshopbetreiber wird aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Anwaltskosten von 281,30 EUR zu bezahlen. Hierfür werden 2 Fristen gesetzt.

 

3 Fragen, 3 Antworten:

  1. Sollte eine Reaktion erfolgen oder kann die Abmahnung ignoriert werden?
    Auf jeden Fall sollte eine Reaktion erfolgen. Ein Ignorieren der Abmahnung schützt nicht vor weiteren rechtlichen Maßnahmen (einstweilige Verfügung, Klage) , die Rechtsanwalt Sandhage im Auftrag seiner Mandantschaft ergreifen könnte. Ein Ignorieren der Abmahnung kann also teuer werden.
  2. Sollte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
    Dies hängt von verschiedenen rechtlichen Aspekten ab. In Anbetracht der langen Bindungswirkung der Unterlassungsverpflichtung mit Vertragstrafeversprechen ist eine eingehende Prüfung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs unabdingbar. Es sind Rechtsfragen zu prüfen, die zum Ergebnis haben können, dass die Abmahnung zurückgewiesen werden kann. Unter anderem wird derzeit geprüft, ob die Abmahnung nach den Umständen rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu werden zahlreiche Indizien gesammelt und ausgewertet. Es besteht nach den bisherigen Erkenntnissen Zuversicht, den Einwand des Rechtsmissbrauchs erfolgreich geltend machen zu können.
  3. Sollte die geforderten Zahlung geleistet werden?
    Wenn die Beantworten der Rechtsfragen dazu führt, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist bzw. Umstände für einen Rechtsmissbrauch vorliegen, muss selbstverständlich auch keine Zahlung geleistet werden.
     

Christian Weiner, LL.M.*
Rechtsanwalt
Master of Laws (Medienrecht)

KANZLEI WEINER
Stauffenbergstraße 18
74523 Schwäbisch Hall
Telefon: 0791-949477-10
Telefax: 0791-949477-22

Niederlassung Karlsruhe:
Emmy-Noether-Straße 17
Technologiepark
76131 Karlsruhe

Telefon: 0721-623891-30
Telefax: 0721-623891-33

Email: info@ra-weiner.de
www.ra-weiner.de

Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und Karlsruhe unterhält, ist eine auf das Urheber- und Medienrecht sowie Wettwerbsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit vielen Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetshopbetreibern, die wegen behauptetem Wettbewerbsverstoß eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.