Abmahnung: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V wegen fehlender Angabe des Grundpreises

Abmahnung:  Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V wegen fehlender Angabe des Grundpreises
18.07.2014329 Mal gelesen
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Sie haben eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V erhalten? Wir helfen Ihnen!

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. wurde nach eigenen Angaben bereits im Jahr 1885 gegründet. Wir bekommen regelmäßig Abmahnungen von diesem Verein auf den Tisch. Häufig geht es um fehlende oder falsche Grundpreisangaben in Internetshops. Aktuell liegt uns eine Abmahnung wegen fehlender Angabe zum Grundpreis in einem Olineshop für Alkohol. In der Vergangenheit waren es überwiegend Bereiche wie Kosmetik und Lebensmittel.

Die fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangabe stellt nach Meinung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. einen Verstoß gegen § 2 der Preisangabenverordnung sowie gegen §§ 3 und 4 UWG dar.

In der Abmahnung werden eine strafbewährte Unterlassungserklärung sowie Kostenerstattung in Höhe von 196,35 ? gefordert. Viele Abgemahnte meinen, dass es günstiger sei einfach die Unterlassungserklärung abzugeben und die relativ geringen Kosten zu zahlen anstatt einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies ist allerdings nach unserer Einschätzung ein Irrtum. Vergessen wird dabei, dass die abgegebene Unterlassungserklärung Leben lang gilt und bei Verstoß hiergegen Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro drohen. Es sollte daher mit einem aufs Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt genau besprochen werden ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und wenn ja in welcher Form. Wir wissen aus unserer Praxis, dass Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V auch Vertragsstrafen ausspricht. Wir gehen davon aus, dass Internetshops, die eine Unterlassungserklärung abgegeben haben regelmäßig kontrolliert werden, ob nicht bei irgendeinem Artikel die Angabe des Grundpreises vergessen wurde.

In diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09 - Kräutertee interessant. Hier hatte der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. zunächst selbst eine Abmahnung ausgesprochen und sofern der Abgemahnte keine Erklärung abgab wurde noch eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen. Dies mit Rechtsanwaltskosten in Höhe von bis zu 900 ?. Der Bundesgerichtshof hat dies für unzulässig erachtet.

Lassen sie sich nicht durch die kurzen Fristen und die angeblichen Schadenersatzforderungen einschüchtern. Einen Schadenersatzanspruch in Höhe von über 6.000 ? halten wir für schlicht abenteuerlich. Damit soll scheinbar nur erreicht werden, dass die 850,00 ? sofort gezahlt werden.

Unsere Empfehlung:

Lassen sie sich nicht durch die kurzen Fristen und dem geringen Forderungsbetrag dazu verleiten ungeprüft eine Unterlassungserklärung abzugeben. Lassen sie die Abmahnung durch einen aufs Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen!

Die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen hat sich u.a. auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert und kennt den Gegner. Wir werden Sie umfassend beraten und vertreten.

Achtung! Greifen Sie nicht auf Vorlagen im Internet zurück. Es kursieren diverse Vorlagen im Internet, die allerdings oft ungenügend oder falsch sind. Bei Abgabe einer falschen oder ungenügenden Unterlassungserklärung abgeben, kann die Gegenseite gegen Sie ein teures Gerichtsverfahren anstrengen.

Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung! Kostenlose Hotline unter 0800/3331030 oder Mail an kanzlei@dr-schenk.net

Wir haben Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnungen!