OLG Hamm: Irreführende Bewerbung eines Gebraucht-PKW mit der Angabe "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/1. Hand

Wettbewerbsrecht
13.10.2010673 Mal gelesen
In einer interessanten Entscheidung setzt sich das OLG Hamm mit der (un)lauteren Bewerbung von Gebrauchtfahrzeugen über das Internet auseinander. Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Ein Kfz-Händler hatte über eine Internetplattform einen Gebraucht-Pkw mit der Beschreibung "Jahreswagen 1 Vorbesitzer" und "1. Hand" angeboten. Dieser angebotene PKW war allerdings - zwischen den Parteien unstreitig - gewerblich von zwei Mietwagenfirma zuvor eingesetzt worden.

Auf Abmahnung eines Mitbewerbers erging durch das Landgericht Essen, Beschluss v. 18.01.2010- 45 O 5/10, eine einstweilige Verfügung, wonach dem Händler eine entsprechende Bewerbung verboten wurde. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wurde die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, weil das Landgericht Essen keine Irreführung sah.

Dies sah das OLG Hamm anders und bestätigte im Berufungsverfahren die ursprünglich erlassene Beschlussverfügung (OLG Hamm, Urteil v. 20.07.2010- I-4 U 101/10).

Danach sei die vorgenannte Bewerbung irreführend, da zusätzlich zum Begriff "Jahreswagen" noch auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne allerdings die Art des Vorbesitzes genau zu spezifizieren. Der Interessent verstehe nach der Auffassung des OLG die Bewerbung "1 Vorbesitzer" sicherlich so, dass das Fahrzeug von einem überschaubaren Personenkreis, vermutlich nur von dem einen Vorbesitzer, nicht aber von einer unüberschaubaren Anzahl von Fahrzeugmietern gefahren worden sei. Aufgrund dieses Umstandes würden sich dem Betrachter auch Anhaltspunkte dafür ergeben, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden sei. Das OLG Hamm sah in der Verwendung der Bewerbung eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, die geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise über eine wesentliche Eigenschaft des zum Verkauf angebotenen Fahrzeug irreführen zu können und bejahte im Ergebnis einen Verfügungsanspruch aus §§3 Abs. 1  S. 1; 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1; 8 Abs. 1 UWG. Die Angabe führe über eine wesentliche Eigenschaft der angebotenen Ware, nämlich die Anzahl und Person des "Vorbesitzers" oder Halters irre und sei obendrein geeignet, beim Verbraucher die Vorstellung zu erwecken, dass sich aus der Person des Vorbesitzers keine besonderen Risiken oder Abnutzungen für das angebotene Fahrzeug ergeben, die Einfluss auf die Kaufentscheidung des prospektiven Käufers haben könnten. Grundsätzlich bedeutet dieses Urteil für Händler, noch mehr auf die rechtlich korrekte Ausgestaltung ihrer Angebote auf Handelsplattform im Internet zu achten.

Eine falsche Bezeichnung kann leicht zu kostspieligen Abmahnungen von Mitbwerbern führen. Gleichfalls gilt aber auch, vermeintlich unschlagbar günstige Angebote von Mitbewerbern mit Blick auf die wahre Eigenschaft der dort beworbenen Ware genau im Auge zu behalten.

Fazit:

Nicht überall, wo Gebrauchtfahrzeuge mit der Aussage "Jahreswagen/1 Vorbesitzer" beworben werden, ist diese beworbene Eigenschaft auch rechtlich zutreffend.

Gerne beraten ich Sie, wenn es gilt, Ansprüche gegen unlauter handelnde Mitbewerber durchzusetzen, bzw. Abmahnungen abzuwehren.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/I_4_U_101_10urteil20100720.html

Jens Leiers, Rechtsanwalt