LG Hildesheim zum Wettbewerbsverstoß bei unaufgefordertem Versand von Waren an Verbraucher

Wettbewerbs- und Markenrecht
21.07.2010744 Mal gelesen
1. Die Zusendung unbestellter Waren war in der Vergangenheit eine geschickte Maßnahme von Unternehmen, um deren Umsatz zu steigern. Die meisten Adressaten zahlten nämlich die Rechnung und behielten die Ware in der Annahme, eine solche Ware bestellt zu haben.
 
2. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2001 wurde deshalb ein neuer Paragraph, nämlich Paragraph 241 a BGB eingefügt, wonach durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen ein Anspruch, insbesondere auf Zahlung, nicht begründet wird.
 
3. Das Zusenden unbestellter Ware stellt aber zugleich einen Verstoß gegen Paragraph 7 Abs. 1 UWG dar, wonach der Marktteilnehmer durch die geschäftliche Handlung nicht in unzumutbarer Weise einer Belästigung ausgesetzt werden darf.
 
4. Das soll mit nachfolgendem Fall näher erläutert werden.
 
a) Das Landgericht Hildesheim hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei der die spätere Beklagte einen Online-Versandhandel für Münzen betrieb. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit schickte diese verschiedenen Verbrauchern unaufgefordert Ware zu und forderte die Begleichung der entsprechenden Rechnung. Dem Dachverband aller Verbraucherzentralen kam dies zur Kenntnis und dieser forderte daraufhin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung. Die spätere Beklagte verweigerte jedoch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung. Daraufhin klagte der Verband vor dem Landgericht Hildesheim auf Unterlassung. Im Rahmen des Rechtsstreits wurde von der Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Empfänger der Sendungen im Rahmen eines Telefonats vor Versendung der Waren ihr Einverständnis gegeben hätten. Daraufhin wurde vom Gericht eine Beweisaufnahme durchgeführt, bei der durch Zeugeneinvernahme der Sachverhalt geklärt werden sollte.
 
b) Das Landgericht Hildesheim hat mit Urteil vom 05.05.2010 unter dem Aktenzeichen 11 O 42/09 die Beklagte zur Unterlassung des beanstandeten Verhaltens verurteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach der Beweisaufnahme zwar feststehe, dass Telefongespräche zwischen Mitarbeitern der Beklagten und den Verbrauchern geführt worden seien. Allerdings sei anlässlich der Telefonate keine Bestellungen abgegeben worden. Gestützt wurde die Ansicht des Gerichts zudem darauf, dass die Telefongespräche derart kurz waren, dass es nach Ansicht des Gerichts unmöglich erschient, dass der spätere Empfänger in so kurzer Zeit umfassend informiert worden sei und auf dieser Grundlage seine Entscheidung getroffen habe.
 
5. Dieses Vorgehen sollte daher der Vergangenheit angehören. Kommt es im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Händlers einmal zu einer Falschlieferung an einen anderen Adressaten, muss man aber nicht befürchten, in Anspruch genommen zu werden. Hier würde zudem dann Paragraph 241 a Abs. 2 BGB eingreifen, wonach gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind, was insbesondere das Rückforderungsrecht beinhaltet.
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