Landgericht München stuft Preisparitätsklausel von Amazon als wettbewerbswidrig ein

Wettbewerbs- und Markenrecht
23.06.2010769 Mal gelesen
1. Neben vielen Vorteilen des Internets hat die jederzeitige Möglichkeit des Vergleichs auch Ihre Nachteile. So ist es zwar für den einzelnen potentiellen Kunden von fast unschätzbarem Wert, über geeignete Portale die Preise verschiedener Anbieter miteinander zu vergleichen.
 
2. Diese Möglichkeit des Preisvergleichs zwingt aber den Onlinehändler, seine kalkulierte Gewinnmarge im erheblichen Maße an die der Konkurrenten anzupassen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Was nützen einem schon die schönsten Angebote, die entsprechend im Internet präsentiert werden, wenn der Preis weit über denen anderer liegt.
 
3. Da aber der Preis ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung des Kaufs ist, sind zunehmend Tendenzen ersichtlich, bei dem insbesondere große Unternehmen, die Verkaufsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, versuchen, Preise für Waren gleichzuschalten.
 
4. Damit fängt aber das eigentliche Problem des Händlers erst an, denn für die Höhe der Gewinnmarge ist es von entscheidender Bedeutung, ob über das eigene Portal ohne zusätzliche Kosten oder aber über fremde Portale mit zusätzlichen Kosten verkauft wird.
 
5. Um eine solche aktuelle Entwicklung der sogenannten Preisparität soll es nachfolgend gehen.
 
a) Das Landgericht München hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die Onlinehandelsplattform Amazon seine Bestimmungen zum Verkauf über die Onlinehandelsplattform geändert hat. Seit Mai 2010 wurden die Bestimmungen dahingehend geändert, dass die dort verkaufenden Händler die Produkte auf Amazon nicht teurer anbieten dürfen als auf anderen Onlineplattformen. Hintergrund dieser neuen Verkaufsbestimmung war, dass die Händler zuvor höhere Preise verlangten, um die an Amazon zu zahlenden Provisionen an die Kunden weiterzureichen. Von dieser Gleichschaltung der Preise war auch die sogenannte ZVAB, eine Verkaufsplattform für antiquarische Bücher, welche von einer AG betrieben wird, betroffen, weil die einzelnen Händler, die auf beiden Portalen verkauften, ihre Preise so anpassen mussten, dass der Grundpreis eines Buches inklusive der Versandkosten nicht unter dem anderen Preis lag. Deshalb wurde gegen diese Preisanpassungsklausel vorgegangen, und da eine außergerichtliche Klärung nicht herbeigeführt werden konnte, beantragte die AG eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, Amazon die Festsetzung dieser Preisparität zu untersagen.
 
b) Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 03.05.2010 unter dem Aktenzeichen 37 O 7636/10 der Antragsstellerin Recht gegeben und die einstweilige Verfügung erlassen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin verwendeten Klausel um eine sogenannte wettbewerbsbeschränkende Meistbegünstigungsklausel im Sinne des § 1 GWB handle. Denn diese Preisparitätsklausel bewirke letztendlich eine Beschränkung der Freiheit des Wettbewerbs. Durch diese Klausel werde der einzelne Händler gezwungen, gleiche Preise zu verlangen. Somit komme diese Klausel einer Preisbindung gleich, was nach dem Kartellrecht grundsätzlich nicht zulässig sei.
 
6. Mit dieser Entscheidung ist zunächst einmal die Angleichung der Preise gestoppt worden. Es bleibt abzuwarten, ob Amazon hiergegen vorgeht, was ausweislich einiger Fundstellen im Internet schon der Fall ist. Über den Fortgang des Verfahrens wird bei neuen Erkenntnissen selbstverständlich berichtet.
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