LG Bochum sieht in der reinen Zollangabe bei Bildschirmen keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß

Wettbewerbs- und Markenrecht
17.05.2010705 Mal gelesen
1. Durch verschiedene Gesetzesänderungen des UWG wurden einige unlautere Verhaltensweisen näher konkretisiert. Nach dem UWG 2008 wird nunmehr zwischen unlauteren geschäftlichen Handlungen ohne Wertungsmöglichkeit und zwischen solchen, mit Wertungsmöglichkeit unterschieden.
 
2. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Arten liegt darin, dass bei unlauteren Handlungen ohne Wertungsmöglichkeit allein die Verwicklung des Tatbestands ausreicht und bei geschäftlichen Handlungen mit Wertungsmöglichkeit neben der Verwirklichung des Tatbestands es weiter erforderlich ist, dass die Interessen spürbar beeinträchtigt werden.
 
3. Bei letzteren Tatbeständen reicht es also nicht aus, dass ein bestimmter Tatbestand verwirklicht wird. Es kann also durchaus sein, dass ein Verhalten gegen das Gesetz verstößt, dieser Gesetzesverstoß aber so marginal ist, dass dieser praktisch keine Auswirkungen hat.
 
4. Ein solcher Fall soll nachfolgend dargestellt werden.
 
a) Das Landgericht Bochum hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Ein Onlinehändler bot seine Waren über die Onlinehandelsplattform eBay an, wobei dieser die Bildschirmgrößen seiner zum Verkauf angebotenen Bildschirmmonitore lediglich in Zoll und nicht auch in Zentimetern angab. Die spätere mutmaßliche Unterlassungsgläubigerin stellte dies fest und nahm diesen wettbewerbsrechtlich in Anspruch. Nachdem eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, ist der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden.
 
b) Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 30.03.2010 unter dem Aktenzeichen I-17 O 21/09 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Angabe in Zoll zwar ein Verstoß gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung darstelle. Denn nach der aktuellen Fassung seien Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolge. Jedoch sei dieser Gesetzesverstoß ausnahmsweise nicht geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Dies deshalb, weil die Teilnehmer am relevanten Markt an Größenangaben in Zoll gewöhnt seien.  Da die gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich erst seit wenigen Wochen praktiziert werde, seien die Interessen der Marktteilnehmer aufgrund der langjährigen Praxis noch nicht tangiert. Vielmehr läge es sogar nahe, dass die ausschließliche Angabe einer metrische Größenangabe bei vielen Marktteilnehmern eher zu Verwirrungen führen würde.
 
5. Praktisch schwingt sich das Gericht hier zum Gesetzgeber auf, in dem es dem Einzelnen am Markt eine Übergangsfrist für die endgültige Umsetzung der Vorgaben des neuen Gesetzes bewilligt. Die Formulierung der Entscheidungsgründe deutet aber schon jetzt darauf hin, dass es nur deshalb derzeit als Bagatelle gewertet wird, weil die Marktteilnehmer sich an die neue Angabe noch nicht gewöhnt haben.
 
6. Allerdings stellt das wohl keinen Freibrief dar, da die Entscheidung in einem halben Jahr ganz anderes aussehen kann. Zudem ist zu bedenken, dass andere Gerichte auch anderer Meinung sein können und immer noch die Möglichkeit des fliegenden Gerichtsstandes, also Anrufung jedes Gerichts innerhalb Deutschlands, besteht.
__________________________________________________
© 17. Mai 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
 
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772