Zur Nutzung markenrechtlich geschützter Begriffe durch Nichtberechtigte in kommerziellen Werbeanzeigen

Wettbewerbs- und Markenrecht
21.04.2010910 Mal gelesen
Google ist mittlerweile nicht nur die wertvollste Marke der Welt, vor allem ist es auch die bedeutendste Suchmaschine im World Wide Web. Daher bemühen sich nahezu alle Unternehmen, in den Google-Rankings unter den ersten Ergebnissen zu erscheinen.
 
Nicht immer ist die eigene Suchmaschinenoptimierung jedoch so gut, dass dies gelingt, sodass nach anderen Alternativen gesucht wird. Eine stellt Google selbst zur Verfügung: GoogleAdWords
 
Darunter sind kommerzielle Werbeanzeigen zu verstehen, die neben, bzw. über den eigentlichen Suchergebnissen eingeblendet werden. Das System der GoogleAdWords basiert darauf, dass Unternehmen Suchworte auswählen können, bei denen ihre Werbeanzeigen auf beschriebene Art und Weise angezeigt werden.
 
Dabei stellte sich bislang die Frage, ob durch GoogleAdWords bei Suchbegriffen, die eingetragenen Marken entsprechen, auch Werbeanzeigen Nichtberechtigter erscheinen dürfen, bzw. ob diese mit der Marke als GoogleAdWord werben dürfen, wenn Produkte beworben werden, die in den markenrechtlichen Schutzbereich derjenigen Marke fallen. Dürfte also Mercedes mit dem AdWord BMW werben, wenn es sich um eine Werbung für Fahrzeuge handelt?
 
Dahingehend hat der Europäische Gerichtshof am 23.03.2010 (Az.: C-236/08, C-237/08, C-238/08) entschieden, "dass der Inhaber einer Marke es dem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes", (z.B. GoogleAdWords), "ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsverbraucher nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen."
 
 
Fazit:
Auch bei GoogleAdWords sollten fremde Marken nicht für das eigene Unternehmen genutzt werden, solange keine Nutzungsrechte vorliegen.
In jedem Fall sollte vor der Benutzung einer fremden Marke ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um ein mögliches juristisches Risiko ausschließen zu können.
 
© RA Axel Mittelstaedt 2010 ? LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com