Die Übernahme wesentliche Elemente eines bestehenden Internetauftritts eines Konkurrenten kann auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben!

Wettbewerbs- und Markenrecht
05.03.2010 643 Mal gelesen
1. Neben vielen anderen Tatbeständen im UWG gibt es einige, die in der Praxis nur selten vorliegen und zur Anwendung kommen. Das kann einerseits daran liegen, dass ein solches Verhalten nicht mehr praktiziert wird, aber auch daran liegen, dass diese Tatbestände durch andere Gesetze zurückgedrängt werden.
 
2. Ein solcher Tatbestand ist beispielsweise der sogenannte ergänzende Leistungsschutz im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG, mit dem grundsätzlich Sachverhalte erfasst werden sollen, bei denen Spezialgesetze aus inhaltlichen Gründen nicht zur Anwendung kommen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.
 
3. Die Rechtsprechung stellt allerdings hohe Hürden für dessen Anwendung auf, da ansonsten die Wertungen der speziellen Gesetze unterlaufen werden würden. Das hat seinen Grund darin, dass es nicht gewollt ist, dass der Rechteinhaber am Ende alles über das allgemeine Wettbewerbsrecht bekommt, da es ansonsten der besonderen Regelungen nicht bedürfe.
 
4. Ein solcher Fall, bei dem ein Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen einmal bejaht hat, soll im Nachfolgenden dargestellt werden.
 
a) Die späteren Prozessparteien waren Mitbewerber auf dem Gebiet der Personal- und Sicherheitsdienstleistungen. Beide betrieben dabei Internetseiten, um auf ihr Angebot aufmerksam zu machen. Wie dann von der späteren Antragstellerin festgestellt wurde, hatte die spätere Antragsgegnerin Aufbau, Farbgebung und die Menüführung sowie spezifischegrafische und textliche Elemente von der Website der späteren Antragstellerin nahezu unverändert übernommen. Daraufhin mahnte die spätere Antragstellerin ihre Mitbewerberin ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die aber von dieser nicht abgegeben wurde. Daraufhin wurde eine einstweilige Verfügung mit der Begründung beantragt, dass die Verwendung wesentlicher Teile der Internetseite unlauter sei, da dies eine Verwertung fremder Leistungsergebnisse darstelle.
 
b) Das Landgericht Rottweil hat mit Beschluss vom 02.01.2009 unter dem Aktenzeichen 4 O 89/08 dem Unterlassungsanspruch mit der Begründung stattgegeben, dass die Übernahme wesentlicher Elemente eines fremden Internetauftritts für die eigene Website wettbewerbswidrig sei. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die konkrete Ausgestaltung der Internetseiten geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Diese sei auch nicht allgemein üblich, da das spezifische Erscheinungsbild durch den Aufbau, die Farbgebung, die Menüführung und weiteren spezifischen Merkmalen besonders hervorsteche. Der Grad der Übernahme der Leistung sei vorliegend auch besonders hoch. Die Antragsgegnerin mache sich damit bewusst und zielgerichtet die Bekanntheit und die Verbreitung zunutze, um so auf Ihre eigenen Produkte aufmerksam zu machen. Weiter führte das Gericht aus, dass der Anspruch auch im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geltend gemacht werden kann. Zwar sei grundsätzlich das Urheberrecht vorrangig, dies gelte jedenfalls aber dann nicht, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes lägen. Genau ein solcher Fall läge aber hier vor, da die Übernahme der Leistung besonders hoch sei und die Antragsgegnerin offensichtlich die Bekanntheit und die Verbreitung des Auftritts sich zunutze mache.
 
5. Dieses Ergebnis ist wohl auch letzten Endes am Gerechtigkeitsgedanken orientiert, denn es wäre schon nicht nachvollziehbar, dass ein Mitbewerber den Internetauftritt fast eins zu eins kopiert, ohne dass dem eigentlichen Rechteinhaber etwas an die Hand gegeben wird, um ein solches Verhalten zu unterbinden.
 
6. Klar sein sollte aber auch, dass es durchaus Konstellationen gibt, bei dem kein Schutz gewährt wird. Ob die Voraussetzungen hierfür also vorliegen, bedarf einer gründlichen Prüfung.
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