Gezieltes Klicken von Google AdWords der Konkurrenz ist wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
27.01.2010 1574 Mal gelesen
Werbung ist einer der wichtigsten Hebel, potentielle Kunden auf die eigenen Produkte aufmerksam zu machen.
 
So entstehen immer neue innovative Werbeoptionen, die gezielt entsprechende Kundenkreise ansprechen.
 
Immer stärker wird dabei auch auf Google AdWords zurückgegriffen. Dabei handelt es sich um sehr kurze Werbemeldungen, die bei Übereinstimmung mit ausgewählten Suchbegriffen auf den Ergebnisseiten angezeigt werden.
 
Selbstverständlich liegt es im Interesse eines jeden Unternehmers, am Markt stärker vertreten zu sein als die Konkurrenz, weshalb auch die Werbung jener als störend empfunden wird.
 
Bei Google AdWords wird vorher vom Kunden sowohl ein Tagesbudget als auch ein Maximalpreis pro Klick festgelegt. Ist auf Grundlage dieser Angaben das Tagesbudget aufgebraucht, so werden keine Google AdWords mehr geschaltet.
 
Da liegt es nahe, gezielt die Google AdWords der Konkurrenz zu klicken, um deren Werbeanzeigen durch Aufbrauchen des Tagesbudgets verschwinden zu lassen.
 
Darin sah das LG Hamburg am 09.11.2009 (Az.: 312 O 671/09) jedoch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG), da auf diesem Wege der Mitbewerber konkret behindert und geschädigt werden sollte.
 
In dem gezielten Klicken der Google AdWords der Konkurrenz ist also ein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen!
 
 
Fazit:
Oftmals scheinen Möglichkeiten, sich gegenüber der Konkurrenz besser positionieren zu können, sehr naheliegend, doch nicht immer sind diese auch rechtlich zulässig.
Um Rechtsstreitigkeiten bereits im Voraus aus dem Weg zu gehen, ist zur Inanspruchnahme eines spezialisierten Rechtsanwalts zu raten.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2009 ? LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
 
 
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