Kammergericht: Preisverschleiernde Onlineangebote wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
06.12.2009991 Mal gelesen
Das Kammergericht erteilte dem Unwesen so genannter Abo-Fallen eine weitere klare Absage. Abo-Fallen zeichnen sich dadurch aus, dass Nutzern von Online-Diensten bewusst verschleiert wird, dass es sich bei den Diensten um kostenpflichtige handelt, z.B. in dem nur an versteckter oder unerwarteter Stelle auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird.
 
Die Beklagte in dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall, die Internetservice AG mit Sitz in der Schweiz,  betreibt diverse Internetseiten. Auf der unter www.lebensprognose.com" betriebenen Internetseite mit der Headline "Teste heute deine Lebenserwartung . Wie alt wirst du ? Jetzt testen!" konnten Internetnutzer ihre Lebenserwartung bestimmen lassen. Hierzu mussten sie in einem Online-Fragebogen persönliche Daten eingeben. Darauf, dass dieser Test 59,00 EUR kostet, wurden die Nutzer erst am Ende der Seite hingewiesen.
 
Auf der weiteren von der Beklagten unter www.88sms.de betriebenen Internetseite konnten ebenfalls persönliche Daten eingegeben werden, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Auch dort wurden die Nutzer lediglich im Fließtext am unteren Rand darauf hingewiesen, dass durch das Ausfüllen der Daten ein Jahresabonnement zu einem Preis von 8 EUR / Monat abgeschlossen wird, die Jahressumme in Höhe von 96 EUR war überdies im Voraus fällig.

Auf eine Klage der Wettbewerbszentrale hin verurteilte das Landgericht Berlin die Beklagte mit Urteil vom 15.06.2007 (Az. 96 O 21/07) zur Unterlassung, da die (bewusste) Verschleierung der Kostenpflichtigkeit der von ihr beworbenen und angebotenen Dienste wettbewerbswidrig ist.
 
Gegen dieses Urteil legte die Internetservice AG Berufung ein, jedoch erfolglos. Am 18.09.2009 erließ das Kammergericht ein das Urteil des Landgerichts bestätigendes Versäumnisurteil.
 
Tenor: Wer auf Internetseiten Dienstleistungen anbietet und hierbei verschleiert, dass diese kostenpflichtig sind, handelt nicht nur wettbewerbswidrig und kann abgemahnt und verklagt werden, sondern es kommen auch keine wirksamen Verträge zustande, d.h. der Nutzer ist nicht zur Zahlung des verschleierten Abo-Preises verpflichtet.