Einstweilige Verfügung - Unterlassungsverfügung in Wettbewerbssachen

Wettbewerbs- und Markenrecht
08.07.20091615 Mal gelesen

Gerichtsverfahren sind kostspielig und langwierig. Oftmals dauert es Jahre, bis ein Urteil gesprochen wird. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und daher bietet das Gesetz neben dem herkömmlichen Verfahren auch die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes in Form der einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung ermöglicht einen vorläufigen Rechtsschutz für die in Streit stehenden Parteien, d.h. dass bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache eine vorübergehende Verfügung getroffen wird. Dies ist günstiger als ein Klageverfahren, da die Streitwerte in der Regel niedriger sind als im Hauptsacheverfahren. Zudem ergeht schnellstens eine gerichtliche Entscheidung.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund. Der Anspruch kann sich auf nahezu alle materiellen Ansprüche erstrecken, die auch im Wege der herkömmlichen Klage geltend gemacht werden können. Entscheidend ist in erster Linie der Verfügungsgrund, der vorliegen muss. Dieser wird angenommen, wenn die Gefahr besteht, dass dem Gläubiger die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt wird, wenn er noch länger zuwarten müsste. Mit anderen Worten: Ein Schadenseintritt muss unmittelbar bevorstehen.
Gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung stehen dem Antragsgegner Rechtsbeihilfe zu. Dies wäre der Widerspruch im Anordnungsverfahren und die Berufung gegen ein Urteil, welches z.B. dann ausgesprochen wird, wenn nach Einlegung des Widerspruchs das Gericht die einstweilige Verfügung bestätigt. In dem Fall kann man sich immer ncoh zur Wehr setzen, was oftmals übersehen wird.

Unterlassungsverfügung in Wettbewerbssachen

Eine Besonderheit besteht im vorläufigen Rechtsschutz bei Wettbewerbssachen. Hier wird im Gegensatz zu den allgemeinen Verfahren, der Verfügungsgrund vermutet.Das bedeutet, dass derjenige, der eine Rechtsverletzung befürchtet, lediglich die entsprechenden Tatsachen vortragen muss, die eine solche Gefahr begründen. So ist insbesondere in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ein effektives Mittel vorhanden, um Gefahren für das eigene Unternehmen zu beseitigen.

Datum: 09.02.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Wettbewerbsrecht
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