Markenschutz: Was ist beim Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu beachten?

Markenschutz: Was ist beim Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu beachten?
26.12.2016492 Mal gelesen
Marken genießen nicht per se für alle Waren und Dienstleistungen Schutz. Vielmehr muss bei der Markenanmeldung ein Verzeichnis der Waren und/ Dienstleistungen eingereicht werden. Worauf es dabei ankommt, erfahren Sie nachstehend.

In dem Verzeichnis legt der Markenanmelder fest, für welche Waren und Dienstleistungen seine Marke eingetragen werden soll. Danach bestimmt sich dann der Schutzumfang der Marke. Daher ist bei der Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses besondere Sorgfalt angezeigt.

1. Berücksichtigung zukünftiger Unternehmenspläne

Da der Anmelder nach der Markenanmeldung 5 Jahre Zeit zur Aufnahme der Markenbenutzung hat (sog. Benutzungsschonfrist), können und sollten im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auch Waren und Dienstleistungen angeführt werden, die ggf. erst in Zukunft vertrieben bzw. angeboten werden sollen.

Da eine Markenanmeldung nach ihrer Einreichung beim Markenamt nicht erweitert werden kann, ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses mit großer Sorgfalt zu erstellen. Hat man eine Ware oder Dienstleistung im Warenverzeichnis vergessen, kann man diese nicht "nachschieben", sondern muss insoweit eine neue Markenanmeldung einreichen und erneut Anmeldegebühren zahlen.

2. Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der Nizza-Klassifikation (NCL) in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Die "Nizza-Klassifikation" ist ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen.

In dem mit der Markenanmeldung einzureichenden Verzeichnis hat der Markenanmelder die Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen, dass jede einzelne Ware und Dienstleistung sicher in eine der 45 Klassen eingruppiert werden kann. Dabei sind die Waren und Dienstleistungen nach Klassen geordnet in aufsteigender Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben. Von der Grundgebühr für eine deutsche Markenanmeldung sind insgesamt drei Klassen umfasst; jede weitere Klasse kostet "extra".

3. Hilfe bei der Markenanmeldung: Klassifikationsdatenbank

Um Markenanmeldern die Eingruppierung zu erleichtern, haben das DPMA, das EUIPO und weitere nationale europäische Markenämter eine einheitliche Klassifikationsdatenbank mit etwa 70.000 Waren- und Dienstleistungsbegriffen geschaffen. Die Begriffe in dieser Klassifikationsdatenbank sind in 23 Sprachen übersetzt, werden von den teilnehmenden Ländern (d.h. den jeweiligen Markenämtern) akzeptiert und sind in dieselben 45 Klassen gruppiert.

4. Hilfe bei der Markenrecherche: Klassifikationsdatenbank

Auf die Tools der einheitlichen Klassifikationsdatenbank kann nicht nur bei der Erstellung des bei der Markenanmeldung einzureichenden Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen Rückgriff genommen werden. Auch für Markenrecherchen im Vorfeld einer Markenanmeldung bietet sich die Nutzung dieser Datenbank an, kann so z. B. festgestellt werden, ob die Wunschmarke bereits bestehende Marken Dritter verletzen würde.

5. Anwaltliche Hilfe bei Markenanmeldung

Die Erstellung eines die aktuelle und zukünftige Tätigkeit des Markenanmelders umfassenden und den Vorgaben der Markenämter entsprechenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses kann - je nach Branche und Umfang der unternehmerischen Tätigkeit - mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Will man nichts falsch machen, sollte man für die Erstellung des Verzeichnisses einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen.

Sollten Sie Fragen zum Markenrecht haben oder anwaltliche Unterstützung bei der Markenanmeldung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite:

  • kompetente und praxisnahe Beratung durch Fachanwältin
  • persönliche und direkte anwaltliche Beratung
  • schnelle Reaktions- und Bearbeitungszeiten
  • langjährige Erfahrungen in Verhandlungs- und Streitverfahren
  • faires Preis-Leistungsverhältnis

Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz aus Berlin: 030/22 50 50 90.