Produktpiraterie - Beschlagnahme durch den Zoll

Produktpiraterie - Beschlagnahme durch den Zoll
13.12.2016189 Mal gelesen
Der deutsche Zoll ist ein mächtiges, viele sagen übermächtiges Staatsorgan. Markenrechtsinhaber können sich an ihn wenden, in ihrem Kampf gegen Produktpiraterie.

Wenn sich der deutsche Zoll nach einer Beschlagnahme meldet, sind Anklagen im Rahmen von Strafverfahren und Zivilverfahren wahrscheinlich. Betroffenen wird dringend geraten, Meldungen des Zolls ernst zu nehmen, Informationspflichten nachzukommen, Fristen einzuhalten und vor allem zeitnah einen Anwalt einzuschalten.

Aber für was interessiert sich der Zoll eigentlich? Beim Zoll landen alle Arten von Produktfälschungen, egal ob Fälschungen von Markenuhren, Fälschungen von Markensonnenbrillen, gefälschte Parfums oder nachgemachte Kleidung und zwar immer dann, wenn solche Dinge bei der Grenzkontrolle auffallen. Dies muss nicht direkt an der Ländergrenze geschehen sondern kann auch in einem der zahlreichen regionalen Zollämtern des Zolls erfolgen, wo Lieferungen aus dem Ausland natürlich regelmäßig überprüft werden.

Produktpiraterie: Zoll darf Verdachtsware konfiszieren

Dies kann mit ganzen Containerladungen passieren, aber auch mit einzelnen ebay-Bestellungen von Privatpersonen. Wer z.B. 10 billige Ipods aus China bestellt, der muss bei einer Zoll-Überprüfung damit rechnen, entweder auf nachzuzahlende Umsatz und Umsatzeinfuhrsteuern hingewiesen zu werden oder auf die Tatsache, dass die Ware wegen des Verdachts der Produktpiraterie konfisziert wird.

Wann beschlagnahmt der Zoll?

Markenrechtsinhaber haben die Möglichkeit, beim Zoll einen Antrag auf Tätigwerden zu stellen. Der Zoll wird dabei ermächtigt, Verfahren zur Feststellung einzuleiten, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist oder nicht. Der Zoll prüft also auf Antrag eingeführte Waren hinsichtlich möglicher Markenrechtsverletzungen.

Für Markenrechtsinhaber bietet sich hier eine interessante Möglichkeit, gefälschte oder parallelimportierte Ware unmittelbar an der Grenze abzugreifen und den Vertrieb von vornherein zu verhindern. Auf diesem Weg ist es zudem komfortabel möglich, eigene Ansprüche zu prüfen und ggf. durchzusetzen. Die Zusammenstellung der Beweismittel hat der Zoll dann bereits übernommen.

Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und als Partnerin bei LHR - Marken, Medien, Reputation - für das Thema Markenrecht verantwortlich: "Bei der Einfuhr von Markenfälschungen aus dem Ausland versteht der Zoll keinen Spaß, da nicht nur zivilrechtliche Gesetze verletzt werden sondern auch ein strafbares Verhalten vorliegt."

Markenrechtsinhaber sind häufig mit der Verteidigung ihrer Rechte überfordert. Nicht nur die Zusammenarbeit mit dem Zoll sondern auch die notwendigen Nacharbeiten wollen zeitnah erledigt werden.  Dazu Rechtsanwältin Rosenbaum: "Mit kompetenter Beratung können taktisch und wirtschaftlich sinnvolle Handlungsstrategien erarbeitet werden."

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